VOB bei Verbraucher
VOB-Vertrag zwischen Baufirmen und Verbrauchern
Bei privaten Auftragsvergaben stellen wir immer wieder fest, dass Baufirmen bei ihren Angeboten auf die Vereinbarung der VOB/B+C drängen und diese Willenserklärung stets deutlich zum Ausdruck bringen. Dabei unterscheiden die Baufirmen nicht, ob die andere Vertragspartei ein Verbraucher, ein gewerblicher Auftraggeber oder ein öffentlicher Bauherr ist. Hauptsache die VOB/B ist Bestandteil des Vertrages. Daraus versprechen sich die Baufirmen bestimmte Vorteile.
Hierbei müssen aber deutliche Bedenken geäußert werden.
Kann so einfach die VOB/B vertraglich verankert werden?
Unstreitig handelt es sich bei dem Regelwerk der VOB/B um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle des § 307 BGB. Die AGB – Bestimmungen des BGB schützen nur den Vertragspartner des Verwenders der Bestimmungen. Verwender ist der, der den Vertrag mit den AGB dem anderen Vertragspartner vorlegt und verlangt, den Vertrag mit diesen Bestimmungen abzuschließen. Halten die Klauseln nicht der Inhaltskontrolle stand, so wird nicht etwa das Verpflichtungsgeschäft hinfällig. Die Einbeziehung der VOB/B in dem Vertrag bleibt auch bestehen. Es werden nur die unwirksamen Klauseln gegen Regelungen aus dem BGB ersetzt.
Früher war die VOB/B, soweit diese als Ganzes vereinbart war, der Inhaltskontrolle des BGB entzogen. Sie war privilegiert.
Dies hat sich mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs geändert. In dem Urteil vom 24.7.2008, AZ. VII ZR 55/07, wird ausgeführt, dass die VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern grundsätzlich der Inhaltskontrolle unterliegt und zwar auch dann, wenn das Regelwerk als Ganzes vereinbart wurde.
„Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart ist.“
In § 310 Abs. 1 BGB ist geregelt, wem gegenüber die Privilegierung der VOB/B, soweit diese als Ganzes vereinbart wurde, weiterhin noch gilt. Verbraucher werden dort nicht genannt, sodass vom Gesetzestext auszugehen ist, dass eine Privilegierung gegenüber Verbraucher nicht gegeben ist.
Was bedeutet das nun für den Verbraucher, wenn er eine Leistung eines Bauunternehmers in Anspruch nehmen will?
Der Grundsatz des § 310 Abs. 3 BGB
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
Wirksam ist das Regelwerk gegenüber einem Verbraucher nur dann, wenn der Verbraucher als Auftraggeber die VOB/B selber und bewusst im Vertrag aufführt.
Davon kann jedem Verbraucher nur abgeraten werden. Denn die Interessen der Verbraucher sind im Regelwerk VOB/B nicht ausreichend eingeflossen, dass hat bereits der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen festgestellt.
Was passiert aber, wenn der Verbraucher sich unbewusst doch auf einen Vertrag mit einem Unternehmer einlässt und dieser die VOB/B aufführt und danach die Abwicklung vorsieht?
Sämtliche Klauseln, die den Unternehmer begünstigen, würden unwirksam. Regelungen, welche den Verbraucher bevorteilen, bleiben uneingeschränkt wirksam.
Im ersten Blick für den Verbraucher eine günstige Vertragsgestaltung was aber bei Meinungsverschiedenheiten schnell in ein kostenträchtigen Gerichtsstreit enden kann.
Die Einbeziehung der VOB/B in einem Vertrag gegenüber Verbraucher kann nicht empfohlen werden.
Grundlage eines Auftrages durch einen Verbraucher sollte ein BGB – Werkvertrag sein.
Vereinzelt wird von Rechtsexperten empfohlen, die gesetzlichen Regelungen des BGB mit Individualvereinbarungen im Sinne von VOB/B anzureichern. Eine andere Möglichkeit sehen sie darin, die VOB/B als Grundlage des Vertrages zu machen und die problematischen Regelungen zu reduzieren.
Die Praxis sieht aber anders aus. Welcher Verbraucher kennt sich im BGB und in der VOB/B so gut aus, dass er Individualverhandlungen mit Baufirmen aufnehmen kann?
Ein möglicher Erfüllungsgehilfe, sprich beauftragter Architekt, kann nur in sehr begrenzten Rahmen hilfreich sein, denn der Architekt führt keine Rechtsberatung durch oder ist kein Rechtsbeistand in Vertragsangelegenheiten.
Stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen der Einbeziehung der VOB/B zwischen einem Verbraucher und einem Bauunternehmen erfüllt sind, wenn der Verbraucher als Erfüllungsgehilfen für seine Baumaßnahme einen Architekten beauftragt hat, dieser aber vollmachtslos ist. Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 13.10.2011 dies verneint. Es führte dazu im Wesentlichen aus:
„….dass es sich bei dem Verbraucher weder um einen im Baugewerbe tätigen noch im Baurecht bewanderten sowie mit der VOB/B vertrauten Vertragspartner handelt, dem demgemäß der Inhalt der VOB/B konkret zur Kenntnis gebracht werden muss (BGH NJW RR 1999, 1246 f.; NJW 1994, 2547).“
„Denn es ist nicht ersichtlich, dass - wie zur Verneinung einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners erforderlich - für den Verbraucher als Bauherrn der Architekt bei dem in Rede stehenden Vertragsabschluss mitgewirkt hat; hingegen reicht es insoweit nicht aus, wenn der Architekt bzw. der Sachverständige nur planungs- und/oder bauüberwachende Tätigkeit für den Bauherrn ausgeführt hat (vgl. Senat, IBR 2006, 536; OLG Hamm NJW-RR 1998, 885).“
Selten wird ersichtlich sein, dass das Bauunternehmen den Verbraucher in die Lage versetzt hat, sich in geeigneter und zumutbarer Weise Kenntnis von der VOB/B zu verschaffen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann nicht von einer Geltung der VOB/B gegenüber einem Verbraucher ausgegangen werden.
Verbleibt der Verbraucher aber bei den Regelungen des BGB, so befindet er sich auf einer sicheren Seite.
Wie sollen sich Unternehmer gegenüber einem Verbraucher verhalten?
Wie oben schon geschildert, geht der Unternehmer ein hohes Risiko ein, wenn er die VOB/B in seinen Angeboten vereinbart. Werden bestimmte Klauseln aus der VOB/B unwirksam, genießt der Unternehmer kaum mehr Vorteile sondern nur noch Nachteile aus der Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern.
Welche Klauseln aus der VOB/B letztendlich unwirksam sind, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt und uneinheitlich. Eine Rechtssicherheit besteht darum nicht.
Unternehmern ist also abzuraten, die VOB/B in Verträgen mit Verbrauchern zu verankern.
(Anmerkung: Es handelt sich um die privaten Auffassung des Verfassers und stellt keine rechtliche oder bautechnische Beratung dar)