SiGeKo - Projektmanagement, Nachtragsmanagement

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Berater * Coach
Uwe Besecke
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SiGeKo

Nachtragsmanagement

Die Verantwortung des Auftraggebers beim Werkvertrag hinsichtlich des Arbeitsschutzes

1) Stellung des Auftraggebers zum Arbeitsschutz

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Lieferung oder Erstellung einer
bestimmten Leistung. Nach Erbringung des geschuldeten Erfolgs und Nachweis der Funktionsfähigkeit durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zu erbringen.
In der Regel ist der Auftraggeber bei der Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer nicht beteiligt. In der Baubranche stellt der Auftraggeber ein Objekt oder Grundstück zur Verfügung, worauf der Auftragnehmer diese beauftragte Leistung ausführt. Damit dringt der Auftragnehmer in die Sphäre des Auftraggebers ein.
Stellt sich somit die Frage, ob den Auftraggeber hinsichtlich des Arbeitsschutzes bei der Leistungserbringung
durch den Auftragnehmer eine Verantwortung trifft. Er ist zwar Eigentümer des Grundstückes oder des Objektes aber nicht Arbeitgeber hinsichtlich der bauausführenden Beschäftigten und hat somit keinen unmittelbaren Zugriff.
Die gesetzlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes wie Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder Arbeitssicherungsgesetz (ASiG) verweisen auf den Arbeitgeber und nicht auf einen Auftraggeber.

Grundsätzlich trägt jeder Auftragnehmer als Unternehmer die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter in seinem Betrieb selber. Die Verantwortung für Arbeitssicherheit der eigenen Mitarbeiter bleibt also für den Auftragnehmer auch dann bestehen, wenn sie im räumlichen Bereich des Auftraggebers tätig werden.
Durch das Eindringen des Auftragnehmers in die Sphäre des Auftraggebers hat der Auftraggeber eine Gefahrenquelle geschaffen. Gefahren können sowohl für die Beschäftigten auf der Baustelle, aber auch für unbeteiligte Passanten z.B. im öffentlichen Verkehrsbereich entstehen.
Der Auftragnehmer kennt gewöhnlich die besonderen Bedingungen des Objektes nicht oder durch die Leistung wird ein bekannter Zustand so verändert, dass auf die Gefahr hingewiesen werden muss.
Jeder, der durch sein Tun oder Unterlassen eine Gefahrenquelle geschaffen hat, ist dazu verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die zur Abwendung eines Schadens von Personen und Sachen erforderlich sind. Hier beginnt die Verantwortung des Auftraggebers beim Werkvertrag.

Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die
Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,
ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823
Abs. 1 BGB).
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines
anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß
gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle
des Verschuldens ein (§ 823 Abs. 2 BGB).
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276
Abs. 2 BGB)
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger
Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB).


Somit verbleiben bei einem Auftraggeber trotz Werkvertrag eine allgemeine Verkehrs- und Überwachungspflicht sowie eine allgemeine Fürsorgepflicht. Der Bauherr bleibt in der Verantwortung für seine Baustelle und kann diese auch nicht vollständig einem Dritten übertragen.

Was bedeutet das nun für einen Auftraggeber?

  • Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten als Bauherr dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten in die Umgebungs-, Grundstücks- und Betriebsgefahren und erforderlichen Verhaltensmaßnahmen eingewiesen ist. Die Einweisung richtet sich an die Adresse des Auftragnehmers. Dieser muss seine Mitarbeiter dann entsprechend unterweisen. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Auftragnehmer die Einweisung seinen Mitarbeitern weitervermittelt bzw. auch vorgenommen hat.

  • Der Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, auf die Einhaltung des Arbeitsschutzes durch den Auftragnehmer zu vertrauen sondern er hat sich auch zu vergewissern bzw. auch die Pflicht ergänzend zu überwachen, ob der Auftragnehmer die für die Sicherheitsorganisation bei Erfüllung des Vertrages erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, ob die Mitarbeiter ausreichend unterwiesen sind und beaufsichtigt werden .

  • Der Auftraggeber darf es nicht dulden, dass sich die Mitarbeiter des Auftragnehmers sicherheitswidrig verhalten. Bei für ihn „offensichtlichen“ oder „ins Auge springenden“ Verstößen gegen die Arbeitssicherheit muss er eingreifen. Er hat den  Auftragnehmer zu veranlassen, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit ergriffen werden.


Der Auftraggeber kann sich auch nicht mit Hinweis der fehlenden Fachkompetenz seiner Verantwortung entziehen. Das Gesetz kennt nur den Auftraggeber. Fehlt dem Auftraggeber die entsprechende Fachkompetenz, dann muss er entsprechende Berater bestellen. Auch bei der Auswahl seines Beraters hat er die gebotene Sorgfalt walten zu lassen. Der Auftraggeber kann eigenes Fachpersonal oder auch externe Berater mit der Leistung betrauen. Dies ist völlig unabhängig von der Größe einer Maßnahme.

2) Gesetzliche Grundlagen – Baustellenverordnung

Die Verpflichtung des Auftraggebers zum Arbeitsschutz beim Werkvertrag leitet sich auch unmittelbar aus dem Arbeitsschutzgesetz ab. In § 19 ArbSchG erfolgte die Verordnungsermächtigung an die Bundesregierung entsprechende Rechtsverordnungen zur Verantwortung beim Arbeitsschutz zu erlassen.
Dies ist im Baubereich ab einer bestimmten Größe einer Maßnahme durch die Baustellenverordnung
(BaustellV) auch erfolgt.
Die Maßnahmen nach der Baustellenverordnung hat der Bauherr/Auftraggeber zu treffen (§ 4 BaustellV).
Der Bauherr/Auftraggeber kann entsprechende Koordinatoren für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz
(SiGeKo) bestellen (§ 4 BaustellV) ohne sich vollständig von seiner Verantwortung entbinden zu können (§ 3 Abs. 1a BaustellV). Dies könnte dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber die Baustelle betritt und ihm Arbeitsschutzverstöße auffallen oder Dritte ihm von Verstößen berichten. Auch dann muss der Auftraggeber, trotz Beauftragung von Sicherheitspersonal, seiner Verantwortung gerecht werden und Gegenmaßnahmen anordnen.

Letztendlich ist es Sache des Auftraggeber, ob er seine Baustelle betritt. Sein Erfüllungsgehilfe ist der Architekt, die beauftragte Leistung hat der Auftragnehmer bis zum vereinbarten Erfolg zu erbringen und die Koordination zum Arbeitsschutz erbringt für ihn sein SiGeKo. Eine klare und eindeutige Vertragsgestaltung hilft dem Auftraggeber.

Ab welchen Rahmenbedingungen hat nun der Gesetzgeber mit der Baustellenverordnung dem Auftraggeber eine Leistung auferlegt? Diese Rahmenbedingungen sind in § 2 Abs. 2 und 3 BaustellV geregelt.

● Vorankündigung

Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sind
oder
Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreiten

Wenn eine dieser beiden Bedingungen eintreten, dann muss die Vorankündigung zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Sie ist sichtbar auszuhängen und bei Veränderungen anzupassen.

● Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Wenn eine Vorankündigung notwendig ist, weil Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig
sind oder zusätzlich noch besonders gefährliche Arbeiten entsprechend Anhang II
ausgeführt werden, dann ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die Baustelle
zu erarbeiten.


● Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)

Treffen die Bedingungen zu, so hat der Auftraggeber während der Planung und Ausführung
des Bauvorhabens einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen.

3) Vertragsgestaltung SiGeKo

Bei der Tätigkeit eines „SiGeKo“ handelt es sich nicht um eine in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelte Leistung. Deshalb gilt für eine solche Leistung die HOAI nicht und es besteht deshalb insbesondere auch keinerlei Schriftformerfordernis für den Abschluss eines solchen Vertrags (i.d.S. OLG Celle 14 W 63/03).
Dagegen ist Ziel der Baustellenverordnung der Arbeitsschutz auf den Baustellen.
Die Aufgaben eines SiGeKo und eines Architekten/Ingenieur auf der Baustelle sind so unterschiedlich, dass es nicht einmal vergleichbar ist.
Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, so ist die marktübliche Vergütung geschuldet. Die Richter des OLG Celle sahen eine Vergütung von 0,4% der Nettobausumme als angemessen an.

Vertragsleistung des SiGeKo

• Die Koordination bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Arbeitsschutzgesetzes
• Ausarbeitung der Vorankündigung
• Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
• Zusammenstellung einer Unterlage zu den erforderlichen Angaben zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
• Die Koordination der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetzes
• Prüfung, dass die verschiedenen Arbeitgeber ihre Verpflichtungen nach dem Arbeitsschutzgesetz erfüllen/einhalten.
• Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
• Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber hinsichtlich des Arbeitsschutzes
• Überwachung und Koordination der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber
• weitere Leistungen im Einzelfall und baustellenspezifisch Vergütung des SiGeKo
• marktübliche Vergütung im Wettbewerb bzw. in einem Ausschreibungsverfahren (öffentliche Auftraggeber)


4) Schlussfolgerung

Auftraggeber sollten ihre Verantwortung zum Arbeitsschutz nicht unterschätzen. Auch beim Werkvertrag und unabhängig von der Größe einer Baumaßnahme verbleibt beim Auftraggeber eine allgemeine Verkehrs- und Überwachungspflicht und eine allgemeine Fürsorgepflicht.
Wird dies verletzt, kann es bei einem Arbeitsunfall zu einem Mitverschulden (§ 254 BGB) führen.
Aus diesem Grund sollten bereits bei Ausfertigung des Werkvertrages Regelungen zum Arbeitsschutz für die Maßnahme mit aufgenommen werden.
Ab einer bestimmten Größe hat der Gesetzgeber Pflichten zum Arbeitsschutz für den Auftraggeber geschaffen, wobei die Hauptpflicht für seine Beschäftigten allerdings beim Auftragnehmer verbleibt.
Zu beachten ist, dass eine Pflichtverletzung des Auftraggebers im Sinne der Baustellenverordnung bzw. des Arbeitsschutzgesetzes dies entweder eine Ordnungswidrigkeit oder eine strafbare Handlung sein kann (§ 7 BaustellV).
Die Bestellung eines SiGeKo, bei fehlender Fachkompetenz auch bei kleineren Maßnahmen sinnvoll, dient zum Schutz des Auftraggebers und ist grundsätzlich zu empfehlen. Dabei kommt es auf die richtige Vertragsgestaltung an.

(Der Beitrag ist die persönliche Auffassung des Verfassers und stellt keine rechtliche oder bautechnische Beratung im Einzelfall dar)


Büroadresse

Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
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Tel.: 06344 / 9263231

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