Prüffähigkeit - Projektmanagement, Nachtragsmanagement

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
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Berater * Coach
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Prüffähigkeit

Planungsleistung

Prüffähigkeit von Honorarrechnungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird eine Honorarschlussforderung grundsätzlich erst dann fällig, wenn die vertragliche Leistung abgenommen und die gestellte Rechnung prüffähig ist.
Die Rechnung muss den Kontroll- und Informationsinteressen des Auftraggebers genügen. Die prüffähige Rechnung muss diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.
Diese Anknüpfung an objektive Kriterien ist notwendig für die materiell rechtliche Einordnung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung (i.d.S. BGH VII ZR 288/02).

Die Prüffähigkeit einer Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung und damit der Beginn der Verjährung hat den Zweck, das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen (i.d.S. BGH VII 302/87). Eine prüffähige Rechnung dient den Interessen beider Parteien. Dem Auftraggeber schützt es vor einer Abrechnung, die ihn von vornherein nicht in die Lage versetzt, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu überprüfen. Dem Auftragnehmer schützt sie vor Willkürmaßnahmen des Auftraggebers und zur gezielten Durchsetzung seiner berechtigten Forderungen im Sinne des BGB. Sie eröffnet auch die Möglichkeit, anhand der erbrachten Leistungen zu prüfen, welcher Anspruch ihm zusteht ohne Gefahr zu laufen, dass die Forderungen verjähren können (i.d.S. BGH VII 302/87).

Eine Rechnung über eine nach HOAI abzurechnende Leistung ist grundsätzlich nur dann prüffähig, wenn an objektive Kriterien für die Prüfungsfähigkeit einer Rechnung angeknüpft wird.
  
Der Auftraggeber handelt rechtsmißbräuchlich, wenn es sich auf die fehlende Prüffähigkeit einer Schlußrechnung beruft, obwohl er des ihm durch die Prüffähigkeit garantierten Schutzes nicht bedarf (i.d.S. BGH VII ZR 168/00).

Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit einer Rechnung ist dann rechtzeitig, wenn er binnen einer angemessenen Frist erfolgt. Angemessen ist ein Zeitraum von zwei Monaten seit Zugang der Rechnung (BGH VII ZR 288/02). Erforderlich ist eine Rüge, mit der die Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassung des Auftraggebers zu dem Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen und das der Auftraggeber nicht bereit ist in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten.

Ist der angemessene Zeitraum abgelaufen, ohne dass der Auftraggeber Stellung genommen hat, ist er mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeit ausgeschlossen. Die Fälligkeit der Forderung beginnt mit verstreichen der Frist. Die Verjährung einer nicht prüffähigen Rechnung beginnt, wenn die Frist von zwei Monaten ohne eine richtig ausgeführte Rüge der fehlenden Prüffähigkeit abgelaufen ist.

Das bedeutet aber auch, dass eine Honorarforderung grundsätzlich erst dann verjähren kann, wenn der Planer insgesamt prüffähig abgerechnet hat. Ist die Rechnung teilweise nicht prüffähig und rügt dies der Auftraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten, ohne dass er daran nach Treu und Glauben gehindert ist, so beginnt die Verjährung ebenfalls nicht (BGH VII ZR 288/02).

Wenn die Fälligkeit der Honorarforderung nicht eintritt und die Verjährung nicht beginnt, kann der Architekt ausnahmsweise gegen Treu und Glaube verstoßen, wenn er eine nicht verjährte Forderung noch durchsetzt (BGH VII ZR 73/99).

Sie ist verwirkt, wenn sich der Auftraggeber nach Erteilung einer nicht prüffähigen Schlussrechnung nach einem gewissen Zeitraum bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte, dass der Architekt sein Recht nicht mehr geltend macht.

Die sachliche Richtigkeit der Kostenermittungen und auch der Rechnung selbst ist nicht Frage der Prüfbarkeit (BGH VII ZR 300/96).

Die Frage der Prüfbarkeit ist eine Rechtsfrage und keine von Sachverständigen zu behandelnde Problematik in einem Rechtsstreit (OLG Stuttgart 19 U 253/97). Insbesondere die Fragen, welche Kosten anrechenbar sind, welche Honorarzone anzuwenden ist, wie erbrachte Leistungen zu bewerten sind und ob die Berechnung den Grundlagen der HOAI entspricht, sind Rechtsfragen. Die rechtliche Beurteilung darf das Gericht nicht dem Sachverständigen überlassen (BGH VII ZR 16/03).


(Die Ausführungen sind die persönlichen Auffassungen des Verfassers und stellen keine bautechnische oder rechtliche Beratung dar)


Büroadresse

Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen
Tel.: 06344 / 9263231

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