Streitschlichter Nachtrag - Projektmanagement, Nachtragsmanagement

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Berater * Coach
Uwe Besecke
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Streitschlichter Nachtrag

Nachtragsprävention

Wenn du über jemanden verärgert oder
wütend bist,
dann halte inne und sage ihm nur,
dass du gerade wütend bist.
Sprich nicht weiter, sondern unterbrich den Dialog.
Denn mit Wut oder Ärger im Bauch greifen wir den anderen schnell an.
Sage dir selbst:“Das hier ist mein Ärger, meine Wut…….
und der andere hat sie nur ausgelöst. Sie waren vorher schon in mir.“
(Robert Betz - Meine Gedanken für den Tag)

Streitschlichter im Nachtragsmanagement

"Wut schafft keinen Frieden. Denn Wut macht blind für die Wahrheit und führt zu lieblosem und verletzendem Verhalten.
Kein Richter kann Gerechtigkeit herstellen, er kann nur Recht sprechen auf der Basis eines Gesetzbuches, das nichts anderes ist als eine Sammlung von Verhaltensrichtlinien und von möglichen Strafen, wenn diese nicht befolgt werden." (Zitat R. Betz - Jetzt reichts mir aber)


Ausgehend von unserer sehr langen Berufserfahrung als Bauingenieur und Wirtschaftsjurist und dem Handling auf Baustellen als Bauleiter und Projektmanager bieten wir uns als unabhängige Streitschlichter bei Baunachträgen oder sonstigen Streitigkeiten an.


Streitpotenzial und Meinungsverschiedenheiten sind bei Baunachträgen während der Bauausführung nicht zu vermeiden. Unterschiedliche Interessenlagen und dynamische Bauprozesse über einen längeren Zeitraum sind oft die Auslöser.

Die Baupraxis zeigt, dass vermeintliche Lösungen der Problemstellungen in zeitaufwendigen Bauprozessen selten zu finden sind. Die langwierigen und kostspieligen Bauprozesse durch alle Instanzen enden oftmals für die Beteiligten unbefriedigend. Der Aufwand für Stellungnahmen und Gutachten zu den Klageerwiderungen und die eigene Beweis- und Darlegungspflicht  ist beträchtlich und darf nicht unterschätzt werden.

Eine Betrachtung nach dem "objektiven Empfängerhorizont" eines
neutralen und unbeteiligten Fachmanns kann bereits vor Klageerhebung eine Klärung bringen, wenn die Vertragspartner im Rahmen ihrer Kooperationspflicht zur Erfüllung des Vertragswerkes dazu gewillt sind.

Die Vertragsparteien eines Bauvertrages sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände, sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen (BGH, Urt. 28.10.1999 - AZ: VII ZR 393/98).

Eine Umsetzung der
Kooperationspflicht der Vertragspartner kann sein, dass ein schiedsrichterliches Verfahren nach § 1025 ff. ZPO in den Vertragstext aufgenommen wird.
Die objektive Betrachtungsweise von Schiedsrichtern bringt  Zeit- und Kostenersparnisse für alle Vertragsparteien mit sich.

Eine andere Form der Konfliktlösung kann die Einschaltung eines
objektiven und unbeteiligten Vermittlers
sein. Dieser Vermittler ist konstruktiv bei der Beilegung oder der Vermeidung des Konfliktes beteiligt. Der sachverständige Vermittler kann nach Einsicht in die Vertragsunterlagen und der Leistungsbeschreibung den gestörten Bauablauf beurteilen und ein objektives Lösungsgutachten erarbeiten. Dies muss nicht zwangsläufig ein Vergleich darstellen. Ist die Rechtslage einschließlich der Rechtsprechung einheitlich und gesichert, kann dieses Gutachten eine grundhafte Lösung des Problems darstellen.
Allerdings auch nur dann, wenn die Konfliktparteien eine einvernehmliche Lösung überhaupt wollen und zu lassen.
Entscheidender Punkt der Konfliktlösung ist die objektive und unabhängige Betrachtung des Vermittlers. An einer Objektivität fehlt es, wenn eine Konfliktpartei ein eigenes Privatgutachten erstellen lässt und der anderen Partei dieses als Lösung übergibt. Entscheidend für die Streitvermeidung ist es, wenn sich beide Parteien auf einen neutralen, von allen Seiten akzeptierten, Vermittler einigen können.

Folgt man der Forderung der Gerichte zur Kooperationspflicht der Vertragsparteien zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, macht eine Vorschaltung eines Konfliktvermittlers oder Schiedsrichters vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung Sinn. Wir können eine solche Verfahrensweise nur empfehlen.

Noch besser sind Maßnahmen zur Vorbeugung von Baunachträgen. Warum?


(Anmerkung: Der Beitrag ist die persönliche Ansicht des Verfassers und stellt keine rechtliche oder bautechnische Beratung dar)


Büroadresse

Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen
Tel.: 06344 / 9263231

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