Themen
Zu speziellen Themen bieten wir digitale Inhouse-Schulungen via SKYPE oder ZOOM und digitale Abendseminare im gesamten Bundesgebiet an.
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Ist es Ihnen nicht auch schon so vorgekommen?
Sie nehmen an einer Schulung teil und verstehen nur "Bahnhof", weil ein Rechtsanwalt ausschließlich rechtliche Seiten behandelt und kein richtiges Verständnis für die anwesenden Architekten/Ingenieure/Handwerksmeister hat. Ihm fehlt einfach die technische Ausbildung um sich in die Gedanken/Denkweise/Gefühle der Technik hineinversetzen zu können.
Wir verbinden beides. Der Referent ist Diplom-Bauingenieur und gleichzeitig Wirtschaftsjurist, hat Großbaustellen als Projektmanager/Bauleiter über 25 Jahre geleitet und prüft die öffentliche Verwaltung in RLP.
Inhouse-Schulungen sind deshalb nach unserer Ansicht und Erfahrung effektiv, weil ein größerer Mitarbeiterkreis , sei es in einer öffentlichen Verwaltung oder in einem Bauunternehmen, den gleichen Wissensstand bekommt. Statt nur ein Mitarbeiter samt Schulungsgebühr, Reisekosten und Übernachtung zu einer Schulung im Bundesgebiet fährt, kommt unser Referent zu Ihnen. Das spart effektiv Kosten und ist wirtschaftlich.
In diesen Schulungen/Vorträgen versuchen wir mit allgemein verständlichen Worten den Spagat zwischen bautechnische und damit verbundene rechtliche Zusammenhänge zu finden.
Wir stellen immer wieder fest, dass bei der Baunachtragsprüfung ausschließlich die technische Seite betrachtet wird. Dabei muss aber erst der rechtliche Anspruch ergründet werden um überhaupt einen Baunachtrag begründen zu können. (ohne Anspruchsgrundlage kein Vergütungstatbestand)
"Steht nicht im Leistungsverzeichnis", "sind alles SOWIESO-Kosten", "habe ich nicht kalkuliert" oder "wir müssen fertig werden und bauen" sind bereits Schlagworte, wo die Architekten/Ingenieure einen Nachtrag abnicken obwohl in den meisten Fällen unter diesen Bedingungen kein Nachtragsanspruch besteht (dazu). Oft ist es nicht entscheidend was in einem Leistungsverzeichnis oder in einer Kalkulation steht.
Eine geänderte Leistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B bedarf der Anordnung nach § 1 Abs. 3+4 VOB/B und derjenige welcher angeordnet hat muss auch noch eine Vollmacht haben! (Beispiel)
Wird diese Rechtsfolge von den Architekten/Ingenieure bei einer geänderten Leistung so geprüft?
Hatte der Architekt überhaupt eine Vollmacht zur Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung?
Wir befassen uns mit solcher Thematik im Rahmen des Projektmanagement.
Dabei stützen wir uns auf unsere Prüfungs - und Sachverständigentätigkeit in der täglichen Baupraxis auf Baustellen der öffentlichen Verwaltung sowie auf eigene Studien zu Baunachträgen aus ca. 1000 geprüften Schlussrechnungen zu unterschiedlichen Baumaßnahmen des Hoch - und Tiefbaues in der öffentlichen Verwaltung aus RLP.
Ein branchenübergreifendes Schulungsthema ist:
"Baunachtrag/Bauzeitenveränderungen - Alltag auf den Baustellen"