Vergütung Architekt - Projektmanagement, Nachtragsmanagement

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
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Berater * Coach
Uwe Besecke
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Vergütung Architekt

Planungsleistung

Mehrvergütungsanspruch des Architekten bei Baunachträgen der Auftragnehmer
(Auszug aus Vortrag zum Thema Mehrvergütungsanspruch Architekt)

Wenn von Bauunternehmungen Baunachträge beim Auftraggeber eingereicht oder verlangt werden, stellt sich schnell die Frage, wer soll diese Baunachträge, also Vertragsänderungen nach Auftragserteilung, eigentlich prüfen und für richtig empfinden.
Der unerfahrene Auftraggeber wird schnell nach dem beauftragten Architekten rufen. Er ist schließlich sein Erfüllungsgehilfe und er muss den Sachverhalt bewerten.
Der beauftragte Architekt stellt dann zwangsläufig die Frage, wie er seine Leistung bezahlt bekommt. Nachtragsprüfungen können schließlich nicht in den Grundleistungen beinhaltet sein.

Diesen Dissens aufzulösen bedeutet, die vorliegende Rechtslage richtig zu beurteilen. Es können in den jeweiligen Rechtsfolgen völlig unterschiedliche Anspruchsarten vorliegen, bis hin zum Leistungsstörungsrecht des beauftragten Architekten.

Allerdings ist auch festzustellen, dass verschiedene Architekten ein Nachtragsmanagement als Grundleistung kostenneutral den Auftraggebern anbieten. Dies ist erstaunlich und zeigt eigentlich, dass die haftungsbegründende Kausalität im Nachtragsmanagement von den Architekten nicht verstanden wird. Eine Nachtragsprüfung ist nicht damit erledigt, dass auf die Angebote der Baufirmen "Preise sind marktüblich und angemessen" schreibt und fälschlicherweise bei VOB/B-Verträgen Vergleichsangebote einholt. Solche Arbeitsweisen kann nicht unter Nachtragsmanagement verstanden werden. Es muss die juristische Anspruchsgrundlage für einen Baunachtrag ergründet werden und das kann mannigfaltig sein.
Hier hat auch die neue HOAI 2013 Klarheit geschaffen.

Beruht zum Beispiel der Baunachtrag auf eine mangelhafte Planung des beauftragten Architekten, weil er nicht nach den anerkannten Regeln geplant oder sonstige Pflichten verletzt hat, so würde der Architekt einen Baunachtrag prüfen, welchen er selber verursacht hat soweit der Auftraggeber dem Architekten den Baunachtrag zur Prüfung einfach übersendet.

Beruht der Baunachtrag allerdings auf eine Änderung oder Anordnung des Auftraggebers, so ist festzustellen, dass der Architekt den Nachtrag nicht zu vertreten hat. Die geänderte Leistung wurde vom Architekten bereits geplant und in der jeweiligen vergangenen Leistungsphase realisiert. Dadurch liegen zwei Vergütungstatbestände vor. Einmal die Wiederholung bestimmter Grundleistungen (§ 7 Abs. 5 HOAI) und die Nachtragsprüfung nach § 2 Abs. 5 VOB/B. Hierzu sagt die VOB/B klar aus, dass für die geänderte Leistung ein neuer Preis auf Basis des Hauptangebotes unter Berücksichtigung von Mehr- und Minderleistungen zu bilden ist.
Nicht gefolgt werden kann an dieser Stelle einer Honorargütestelle, welche die Ansicht vertritt, dass neue Preise einschl. Auswertungen i.S.v. Leistungsphase 7 eingeholt werden müssen. Dies geht an den Regelungen der VOB/B vorbei und steht auch im Widerspruch zur neusten Rechtsprechung des BGH. Dieser Grundsatz betrifft nebenbei auch zusätzliche Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 6 VOB/B, wo eindeutig steht, dass die Preisermittlung auf Basis der vertraglichen Leistung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der zusätzlichen Leistung zu erfolgen hat.

Richtig ist, dass die Nachtragsprüfung dem Grunde und der Höhe nach keine Grundleistung nach HOAI sein kann sondern eine Besondere Leistung. Besondere Leistungen müssen gesondert beauftragt werden und bedingen einen gesonderten Vergütungs- und Haftungstatbestand, welcher frei vereinbart werden kann. Gerade Nachtragsprüfungen verlangen bestimmte Ausbildungen, welche nicht jeder Architekt vorweisen kann bzw. mit seinem Berufsbild vereinbar sind. Dabei ist auch das Rechtsdienstleistungsgesetz sowie Haftungseinschränkungen der Berufshaftpflichtversicherer bei Rechtsberatungen zu beachten.  
Eine Prüfung dem Grunde nach, also die rechtliche Prüfung von Anspruchsarten im Vertragsrecht einschl. der richtigen Zuordnung der Rechtsfolgen, verlangt nicht nur Erfahrung und juristisches Wissen sondern auch eine mögliche Zuarbeit durch Rechtsanwälte. Die Prüfung der Höhe nach verlangen betriebswirtschaftliche Kenntnisse und die Einordnung von Urkalkulationen oder EFB-Preisblättern.

Bei einer Anordnung zur Änderung des Bauentwurfes i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B mag die rechtliche Prüfung  einfach sein, allerdings geht es beim Baunachtrag um Bauverzögerungen oder Gläubigerverzug, so sollte man mit der Prüfung auf Experten vertrauen.
Ein gesonderter Vergütungstatbestand neben den Grundleistungen liegt in jedem Fall vor.
Ein Fall aus der Praxis soll aufzeigen, dass es nicht immer ratsam ist, dem Erfüllungsgehilfen den Auftrag zur Nachtragsprüfung zu übergeben. Ein beliebter Sachverhalt ist, dass Architekten während der Bauausführung geänderte Zeichnungen oder Details auf der Baustelle dem Auftragnehmer übergeben.
In einem Büro- und Industriekomplex war dies so der Fall, dass die  Zeichnungen den Eingangsbereich veränderten. Der Bauunternehmer reichte einen Baunachtrag nach § 2 Abs. 5 VOB/B ein. Der Auftraggeber lehnte die Mehrkosten ab und verlangte die Realisierung der ursprünglichen Planung. Der Architekt hatte ohne Vollmacht und eigenständig eine Änderung vorgenommen.
Der gesondert beauftragte Projektmanager hatte die rechtliche Würdigung des Baunachtrages  und nun den Architekten in Haftung genommen.

Hätte jedoch der Auftraggeber auf Anordnung den Eingangsbereich geändert, dann könnte der Architekt nach § 7 Abs. 5 HOAI eine Wiederholung von Teilen bis zur Leistungsphase 3 verlangen. Durch die Anordnung haben sich auch die Leistung und der Erfolg des Architekten geändert. Somit auch die Kosten (Kostenberechnung), möglicherweise ist auch eine Tektur der Baugenehmigung notwendig.
Parallel ist der gerechtfertigte Baunachtrag nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 5 VOB/B auf Basis der Urkalkulation oder EFB-Preisblatt zu prüfen. Dafür ist eine gesonderte Beauftragung und Vergütung notwendig.

Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Auftragskalkulation der geänderten Position. Eine Bezugsposition ist heranzuziehen, wenn die Auftragskalkulation die Kostenelemente nicht enthält, die aufgrund der Änderung der Leistung nunmehr für die Preisbildung maßgebend sind (BGH VII ZR 142/12).

Ist die Planungsänderung auf der Baustelle aber durch einen Planungsfehler des Architekten entstanden, welcher auch vom Bauunternehmer nicht mit zumutbaren Mitteln erkannt werden konnte, so macht es wenig Sinn, den Architekten mit der Nachtragsprüfung zu beauftragen. In den wenigsten Fällen wird der Architekt seinen Planungsfehler gleich eingestehen für welchen er haftet. Es macht also Sinn, gleich einen unabhängigen Projektmanager mit der Prüfung des Nachtrages dem Grunde und der Höhe nach zu beauftragen. Nach dessen Prüfungsergebnissen kann dann der Architekt in Haftung genommen werden.

Eine weitere Frage ist, wie es beim BGB-Vertrag aussieht. Beim BGB-Bauvertrag besteht kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers analog § 1 Abs. 3+4 VOB/B. Will der Auftraggeber eine Vertragsleistung ändern, benötigt er die Zustimmung des Auftragnehmers.

Fazit:

Die Wiederholung von Grundleistungen und die Nachtragsprüfung dem Grunde und der Höhe nach sind zwei unterschiedliche Vergütungstatbestände.
Das Beispiel zeigt deutlich, dass es nicht immer ratsam ist, die Nachtragsprüfung auch dem mit den Grundleistungen beauftragten Erfüllungsgehilfen zu übergeben. Zu empfehlen ist eine objektive Prüfung durch einen Projektmanager, um auch entsprechendes Fachwissen zu erhalten und mögliche Fehlplanungen des Architekten zu erkennen.


(Die Darlegungen sind die persönlichen Auffassungen des Verfassers und stellen keine juristische oder bautechnische Beratung dar)


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Uwe Besecke
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