Streitbeilegung VOB
ganz gleich wie befremdlich ein anderer seine Gedanken finden mag.
Wenn wir das verstehen, hilft es uns, die Andersartigkeit unseres Mitmenschen, Partners, Kollegen etc. zu respektieren und
zwei Meinungen nebeneinander stehen zu lassen.
Eine außergerichtliche Streitbeilegung hat erhebliche Vorteile als eine gerichtlichen Klärung infolge Klageerhebung. Nicht nur Zeitverluste sind zu beachten sondern auch der ungewisse Ausgang vor einem Gericht.
Grundlage dazu ist aber, dass beide Vertragspartner dazu auch bereit sind.
So haben wir schon feststellen müssen, dass die Auftragnehmer Drohungen gegenüber dem Auftraggeber äußern oder der Auftraggeber seinen Rechtsanwalt gleich ins Rennen schickt. Das verhärtet die Fronten und kann nicht der richtige Weg zu einer Lösung sein.
Andererseits verlassen sich viele Auftragnehmer oder Auftraggeber gleich zu Beginn der Streitigkeiten zu sehr auf den Rechtsanwalt.
Allerdings hat schon Prof. Kniffka festgestellt:
"Die Ausbildung der Juristen und insbesondere der Rechtsanwälte ist noch immer auf die prozessuale Tätigkeit ausgerichtet. Das Rüstzeug für den Prozessanwalt nützt für Bausachen meist jedoch herzlich wenig" (Kniffka/Koeble in Kompendium des Baurechts 3. Auflage)
Bei der außergerichtlichen Streitbeilegungn sollten deshalb solche Berater "ins Boot" geholt werden, welche bautechnischen und juristischen Sachverstand haben und nicht ein eigenes Interesse an einen Prozeß haben. In Schlichtungsgespräche verstehen diese Berater die bautechnischen Probleme und Zwänge der Gegenseite und können diese gleich juristisch bewerten. Weitere teure Sachverständige sind dann nicht mehr notwendig und eine annehmbare Lösung für beide Seiten ist schneller erreicht.
Wir möchten auf eine weitere Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung besonders mit öffentlichen Auftraggeber hinweisen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus der VOB/B und sollte genutzt werden.
Bei Bauverträgen mit einem öffentlichen Auftraggeber ist die VOB/B in den meisten Fällen vereinbart. Somit auch die Möglichkeit nach § 18 Abs. 2 VOB/B.
Statt sich in Streitigkeiten mit dem zuständigen städtischen Baubetreuer zu "zerfleischen" sollte man zur Lösung des Problems die zuständige Anlaufstelle zur Streitbeilegung anrufen.
Der öffentliche Auftraggeber ist an Recht und Gesetz gebunden. Da ein schriftlicher Bescheid von der vorgesetzten Stelle ergeht, kann man davon ausgehen, dass der Sachverhalt objektiv geprüft wird. Durch das Schriftformerfordernis hat der Auftragnehmer gleichzeitig die Ansichten der öffentlichen Verwaltung vorliegen. Damit kann man danach immer noch einen juristischen Sachverständigen bemühen.
In diesem Verfahren sollte man sich durch einen Berater mit bautechnischen und juristischen Sachverstand beraten lassen.
"Weil die außergerichtliche Lösung schneller zustande kommt, können sich für eine der Parteien erhebliche Liquiditäts- und Zinsvorteile ergeben" (Kniffka/Koeble in Kompendium des Baurechts 3. Auflage).
"Nach der außergerichtlichen Streiterledigung können die Parteien in der Regel eher noch miteinander kommunizieren und/oder geschäftlich zusammenarbeiten als nach einer prozessualen Schlacht" (Kniffka/Koeble in Kompendium des Baurechts 3. Auflage).
Die Möglichkeiten des § 18 VOB/B sollten bei Streitigkeiten im Bewußtsein verankert sein. Wir empfehlen diese Vorgehensweise in der täglichen Praxis.
Nutzen Sie unser Angebot zur kostenlosen Beratung in unseren Beratungsräumen oder unserer Inhouse-Schulungen zum Thema Kostensteigerungen und Baunachträgen.
Oftmals können unabhängige und objektive Sichtweisen zur Problemlösung beitragen.