Prävention - Projektmanagement, Nachtragsmanagement

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Berater * Coach
Uwe Besecke
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Prävention

Nachtragsprävention
Prävention

Nachtragsstreitigkeiten bei der Bauausführung bestehen schon so lange wie gebaut wird. Es treffen unterschiedliche Interessen aufeinander und jeder will „sein Recht“ durchsetzen.
Recht haben zu wollen ist aber was anderes wie Recht bekommen.
Baustreitigkeiten über viele Jahre, sei es bei Nachträgen oder Baumängeln, binden erhebliche Ressourcen. Dies sind im Wesentlichen erhöhte Personalkosten und Arbeitszeit sowie Kosten für Sachverständige, Rechtsanwälte oder Gerichtskosten. Von psychischen Belastungen bei den Streitbeteiligten und möglichen Krankheitstagen ganz zu schweigen.
Einen vollständigen „Gewinner“ gibt es in den seltensten Fällen. Oft gibt es einen Vergleich, bei einem gerichtlichen Urteil gibt es immer einen „Verlierer“.

Das sture beharren auf dem eigenen Standpunkt als dem einzig richtigen befeuert die Streitigkeiten, denn es geht in Wirklichkeit nur darum selber recht haben zu wollen.
Besser ist es, einen unabhängigen Sachverständigen als Streitschlichter zu berufen und im Vorfeld im eigenen Unternehmen verbindliche Regelungen festzulegen.

Darum sollte bei allen Baustreitigkeiten im Vorfeld der Grundsatz gelten:

Kosten + Aufwand < Gewinn

Ein Beispiel soll die Problematik verdeutlichen.
Ein Tiefbauunternehmer erstellt für die Verfüllung und Erschließung eines Hauses ein Angebot. Die Schlussrechnung wird wesentlich durch Baunachträge und Mengenverschiebungen höher. Entsprechende Aufmaße und Beauftragungen liegen nicht vor. Der Tiefbauunternehmer ist der Meinung er hat Recht, schließlich hat er die Leistung so gemacht und dadurch muss der Auftraggeber zahlen. Die Vertragsparteien führen einen umfangreichen hitzigen Schriftverkehr.
Der Unternehmer nimmt einen Rechtsanwalt und zieht vor Gericht. Sachverständige werden bestellt mit dem Ergebnis, dass der Unternehmer vor Gericht verliert.

Solche Kosten können durch eine Betriebsorganisation innerhalb der Firma im Rahmen der Nachtragsprävention vermieden werden. Durch betriebliche Anweisungen an die Vorarbeiter und Bauleiter, wie bei möglichen Anweisungen von Auftraggebern oder Architekten/Ingenieure auf der Baustelle zu verfahren ist, wird das Risiko von teuren Baustreitigkeiten minimiert.

Die gleichen Fragen betreffen auch die Mitarbeiter von öffentlichen Verwaltungen oder privaten Auftraggebern.
Auch hier sind zur Prävention entsprechende Regelungen in den zentralen Vertragsbestimmungen, z.B. bei Vergabeverfahren oder Werkverträgen, aufzunehmen sowie Dienstanweisungen zur Bauabwicklung zu erlassen.

- Wie geht man mit Anordnungen auf der Baustelle um?
- Wer darf Anordnungen auf der Baustelle treffen?
- Was muss ich beachten bei Änderungen oder Zusatzleistungen?
- Wann ist eine Baubehinderungsanzeige notwendig?
- Wem gegenüber und wie muss ich eine Behinderungsanzeige erklären?
- Was muss im Angebotsschreiben möglicherweise eingeschränkt werden, wenn ein unklares Leistungsverzeichnis vorliegt?
- Wie gehe ich mit Nullpositionen hinsichtlich eines möglichen  Gemeinkostenausgleichs um?
- Wie ist der Nachtragspreis prüffähig zu ermitteln?
- Urkalkulation, transparente Preisermittlung?
- Welche Unterlagen müssen schriftlich wem vorgelegt werden?
- Angebot und Annahme des Baunachtrages?

Mit solchen Fragen beschäftigen wir uns im Rahmen der Schulungen zur Nachtragsprävention.

Inhouse – Angebot

Darlegung zur Nachtragsdurchsetzung im Nachtragsangebot – Beispiele aus der Prüfungspraxis



Eine Schulung im Vorfeld einer Baumaßnahme ist in jedem Fall preisgünstiger als ein aufwendiges Gerichtsverfahren mit Rechtsanwälten und Sachverständigen. Es ist ein großer Vorteil in der Baustellenabwicklung, wenn man bei bestimmten Ansprüchen die Rechtsfolgen kennt, entsprechend richtig handeln und die notwendigen Unterlagen vorweisen kann. Dann sind die Erfolgsaussichten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wesentlich besser.
Die meisten Streitigkeiten können schon bei gemeinsamen Gesprächen im Rahmen des Kooperationsgebotes der Vertragspartner durch eine Dokumentation gelöst werden.

Grenzen bestehen allerdings dann, wenn sich ein Vertragspartner nicht öffnen will und auf seine Realitätsinsel, "sein Recht haben", beharrt.
Auch das haben wir schon erlebt.
Ein Fliesenleger hatte die Sockelfliesen auf die Rauhfasertapete geklebt und verlangte die Bezahlung. Obwohl sich die Sockelfliesen gelöst hatten, hat er den Baumangel bestritten und Zahlungsklage eingereicht. Natürlich hat dieser Handwerker vor Gericht verloren.

Mit einer Schulung der Mitarbeiter oder einer Einzelberatung kann man Betriebsressourcen und psychischen Stress sparen.


(Anmerkung: Der Beitrag ist die persönliche Auffassung des Verfassers und stellt keine Beratung im bautechnischen und rechtlichen Einzelfall dar)





Büroadresse

Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen
Tel.: 06344 / 9263231

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