HOAI - Projektmanagement, Nachtragsmanagement

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Berater * Coach
Uwe Besecke
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HOAI

Planungsleistung

HOAI

Nachdem der EuGH mit seinem Urteil  vom 04. Juli 2019 abschließend entschieden hat, dass die in der HOAI  festgelegten Mindest- und Höchstsätze europarechtswidrig sind, ist der nachfolgende Teil hinsichtlich der Honorarsätze veraltet.

Das EuGH-Urteil hat keine unmittelbare Rechtswirkung auf abgeschlossene Verträge. Es gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“.

Seit dem 1.1.2021 gilt die "Erste Verordnung  zur Änderung der  Honorarordnung  für  Architekten und Ingenieure".

Die „Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und gilt seit dem 1.1.2021.
War die HOAI früher mit ihren verbindlich geregelten Honoraren auch nur s.g. Preisrecht, so kommt es jetzt noch mehr auf Regelungen im Vertragsrecht hinsichtlich der Regelungen des Werkvertragsrechts im BGB an.
Wenn früher ein allgemeiner Hinweis im Auftrag auf die HOAI ausreichte um sein Honorar zu ermitteln, muss jetzt eindeutig der geschuldete Werkerfolg bestimmt und die dazugehörige Vergütung vereinbart werden. Ein Automatismus zur Bestimmung der Honorarhöhe und Nachforderungen, wenn Mindestsätze unterschritten werden, gibt es nicht mehr. Die Honorartafeln, soweit diese vertraglich schriftlich vereinbart worden, weisen Orientierungswerte aus. Entscheidend ist die vertraglich getroffene Vereinbarung.
Das Wort „können zugrunde gelegt werden“ bedeutet nichts anderes, dass man die Honorartafeln aus der HOAI ausdrücklich in den vertraglichen Regelungen aufnehmen muss aber nicht braucht. Als Auftraggeber kann ich diese aufnehmen, muss es aber nicht und wenn ein Architekt/Ingenieur in seinem Angebot diese Honorartafeln vereinbaren will, kann der Auftraggeber dies ablehnen.
Besonders gegenüber Verbraucher ist eine gesonderte Hinweis- und Aufklärungspflicht notwendig.
Stellt sich natürlich die Frage was passiert, wenn keine Honorarvereinbarung im schriftlichen Vertrag getroffen wurde oder kein Preisangebot des Architekten/Ingenieur vorliegt?
Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen ergibt.
Dies wird nach unserer Erfahrung in der Baupraxis selten der Fall sein. Denn gerade im privaten Bereich wird man schon seit langem aufgefordert, für eine bestimmte Leistung ein Angebot zu unterbreiten. Dies wird dann entsprechend beauftragt, sodass eine Honorarvereinbarung für die Leistung getroffen wurde. Die HOAI ist dann in diesem Fall außen vor. Die Verantwortung für die angemessene Kalkulation des Honorars, was auch für Umbau- und Instandhaltungszuschläge gilt, liegt somit bei den anbietenden Architekten/Ingenieure. Man kann sich dann später nicht im Nachhinein auf eine  Honoraranpassung berufen bzw. verlangen.
Öffentliche Auftraggeber, welche dem Vergaberecht unterliegen, haben sich früher auf das Preisrecht berufen und eine Eignungs- und Auftragsprüfung nach den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit vorgenommen. Theoretisch hatten alle Anbieter denselben Preis entsprechend der abgerufenen Leistung. Dies wird sich jetzt auch ändern, wenn nicht die öffentlichen Verwaltungen eindeutige und klare politische Absichten und Ziele in den Ausschreibungsunterlagen vorgeben. Passiert das nicht, dann wird es in absehbarer Zeit auch hier einen Preiswettbewerb geben. Eine klare politische Absichtserklärung der Führungskräfte in den öffentlichen Verwaltungen kann sein, dass die Honorartafeln verbindlich in den Werkverträgen vereinbart werden. Auch dann, wenn es zu höheren Planungskosten kommen kann.
Sich bei einer Honorarorientierung auf die abstrakte „ Wirtschaftlichkeit einer Leistung“ zu berufen, wird nicht genügen. Wie soll man die Wirtschaftlichkeit eines Angebotes genau bei der Angebotsauswertung prüfen? Jedes Unternehmen und nichts anderes sind auch Architekten/Ingenieure welche Planungsleistungen anbieten, haben andere Lohn- und allgemeine Geschäftskosten und müssen natürlich auch entsprechende Gewinne erziehen.
Entscheidend wird jetzt also die genaue Leistungsbestimmung/Leistungsverpflichtung/Leistungsbeschreibung des geschuldeten Werkerfolges entsprechend dem Werkvertragsrechts im Vertragstext sein. Es liegt dann in der Verantwortung der Anbieter, entsprechend seiner Bürokostenkennwerte, ein für ihn angemessenes Honorar zu kalkulieren und dies auch prüffähig begründen zu können. Dies stellt natürlich für jedes Büro einen erhöhten Aufwand dar und wird auch Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit des Einzelnen haben.
Die Leistungserbringung/Erfüllung wird sich an die Grundsätze des Werkvertragsrechts orientieren. Nicht umsonst wird in der Verordnung auf § 650g BGB verwiesen.
Wir gehen auch davon aus, dass sich die Streitigkeiten analog dem Nachtragsmanagement bei Bauunternehmen verstärken werden. Dies besonders, wenn Auftraggeber Planungsänderungen vornehmen oder sich Bauverzögerungen bei der Bauüberwachung einstellen und dadurch Nachtragspreise zu Erhöhungen der Baukosten führen. Dazu empfehlen wir entsprechende Regelungen im Vertrag aufzunehmen und ein eigenes betriebliches Nachtragsmanagement aufzubauen.
Das Jahr 2021 wird also auch in diesem Bereich eine umfangreiche Veränderung für alle Architekten/Ingenieure bringen und man darf gespannt sein, wohin die Entwicklung für gute und qualitätsgerechte Planungsleistungen geht.
Zwar schuldet der Architekt/Ingenieur z.B. bei der Erarbeitung eines Bauantrages immer noch die Genehmigungsfähigkeit oder der Haustechnikplaner die Funktion seiner geplanten Anlage aber es wird sich die Frage stellen, welche Preise für die Leistungen erzielt werden können. Schon heute müssen wir bei unseren Prüfungen feststellen, wie unvollständig Ausführungs- und Detailplanungen oder Leistungsverzeichnisse angefertigt werden um Zeit und Kosten zu sparen. Auch hier werden die Streitigkeiten im Rahmen des Leistungsstörungsrechts vermehrt auftreten.

Ausführungen werden fortgesetzt......



(Anmerkung: Der Kommentar stellt keine juristische Beratung dar sondern gibt die persönliche Meinung des Verfassers wieder)




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Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
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Tel.: 06344 / 9263231

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