HOAI
Planungsleistung
HOAI
Nachdem der EuGH mit seinem Urteil vom 04. Juli 2019 abschließend entschieden hat, dass die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze europarechtswidrig sind, ist der nachfolgende Teil hinsichtlich der Honorarsätze veraltet.
Das EuGH-Urteil hat keine unmittelbare Rechtswirkung auf abgeschlossene Verträge. Es gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“.
Seit dem 1.1.2021 gilt die "Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure".
Die „Erste Verordnung zur Änderung
der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ ist im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht worden und gilt seit dem 1.1.2021.
War die HOAI früher mit ihren
verbindlich geregelten Honoraren auch nur s.g. Preisrecht, so kommt es jetzt
noch mehr auf Regelungen im Vertragsrecht hinsichtlich der Regelungen des
Werkvertragsrechts im BGB an.
Wenn früher ein allgemeiner Hinweis
im Auftrag auf die HOAI ausreichte um sein Honorar zu ermitteln, muss jetzt
eindeutig der geschuldete Werkerfolg bestimmt und die dazugehörige Vergütung
vereinbart werden. Ein Automatismus zur Bestimmung der Honorarhöhe und
Nachforderungen, wenn Mindestsätze unterschritten werden, gibt es nicht mehr.
Die Honorartafeln, soweit diese vertraglich schriftlich vereinbart worden,
weisen Orientierungswerte aus. Entscheidend ist die vertraglich
getroffene Vereinbarung.
Das Wort „können zugrunde gelegt werden“ bedeutet
nichts anderes, dass man die Honorartafeln aus der HOAI ausdrücklich in den
vertraglichen Regelungen aufnehmen muss aber nicht braucht. Als
Auftraggeber kann ich diese aufnehmen, muss es aber nicht und wenn ein
Architekt/Ingenieur in seinem Angebot diese Honorartafeln vereinbaren will,
kann der Auftraggeber dies ablehnen.
Besonders gegenüber Verbraucher ist
eine gesonderte Hinweis- und Aufklärungspflicht notwendig.
Stellt sich natürlich die Frage was
passiert, wenn keine Honorarvereinbarung im schriftlichen Vertrag getroffen
wurde oder kein Preisangebot des Architekten/Ingenieur vorliegt?
Sofern keine Vereinbarung über die
Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der
jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der
Honorargrundlagen ergibt.
Dies wird nach unserer Erfahrung in
der Baupraxis selten der Fall sein. Denn gerade im privaten Bereich wird man
schon seit langem aufgefordert, für eine bestimmte Leistung ein Angebot zu
unterbreiten. Dies wird dann entsprechend beauftragt, sodass eine
Honorarvereinbarung für die Leistung getroffen wurde. Die HOAI ist dann in
diesem Fall außen vor. Die Verantwortung für die angemessene Kalkulation des
Honorars, was auch für Umbau- und Instandhaltungszuschläge gilt, liegt somit
bei den anbietenden Architekten/Ingenieure. Man kann sich dann später nicht im
Nachhinein auf eine Honoraranpassung
berufen bzw. verlangen.
Öffentliche Auftraggeber, welche
dem Vergaberecht unterliegen, haben sich früher auf das Preisrecht berufen und
eine Eignungs- und Auftragsprüfung nach den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit
und Zuverlässigkeit vorgenommen. Theoretisch hatten alle Anbieter denselben
Preis entsprechend der abgerufenen Leistung. Dies wird sich jetzt auch ändern,
wenn nicht die öffentlichen Verwaltungen eindeutige und klare politische
Absichten und Ziele in den Ausschreibungsunterlagen vorgeben. Passiert das
nicht, dann wird es in absehbarer Zeit auch hier einen Preiswettbewerb geben.
Eine klare politische Absichtserklärung der Führungskräfte in den öffentlichen
Verwaltungen kann sein, dass die Honorartafeln verbindlich in den Werkverträgen
vereinbart werden. Auch dann, wenn es zu höheren Planungskosten kommen kann.
Sich bei einer Honorarorientierung
auf die abstrakte „ Wirtschaftlichkeit einer Leistung“ zu berufen, wird nicht
genügen. Wie soll man die Wirtschaftlichkeit eines Angebotes genau bei der
Angebotsauswertung prüfen? Jedes Unternehmen und nichts anderes sind auch
Architekten/Ingenieure welche Planungsleistungen anbieten, haben andere Lohn-
und allgemeine Geschäftskosten und müssen natürlich auch entsprechende Gewinne
erziehen.
Entscheidend wird jetzt also die
genaue Leistungsbestimmung/Leistungsverpflichtung/Leistungsbeschreibung des
geschuldeten Werkerfolges entsprechend dem Werkvertragsrechts im Vertragstext
sein. Es liegt dann in der Verantwortung der Anbieter, entsprechend seiner
Bürokostenkennwerte, ein für ihn angemessenes Honorar zu kalkulieren und dies
auch prüffähig begründen zu können. Dies stellt natürlich für jedes Büro einen
erhöhten Aufwand dar und wird auch Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit des
Einzelnen haben.
Die Leistungserbringung/Erfüllung
wird sich an die Grundsätze des Werkvertragsrechts orientieren. Nicht umsonst
wird in der Verordnung auf § 650g BGB verwiesen.
Wir gehen auch davon aus, dass sich
die Streitigkeiten analog dem Nachtragsmanagement bei Bauunternehmen verstärken
werden. Dies besonders, wenn Auftraggeber Planungsänderungen vornehmen oder
sich Bauverzögerungen bei der Bauüberwachung einstellen und dadurch
Nachtragspreise zu Erhöhungen der Baukosten führen. Dazu empfehlen wir entsprechende
Regelungen im Vertrag aufzunehmen und ein eigenes betriebliches
Nachtragsmanagement aufzubauen.
Das Jahr 2021 wird also auch in
diesem Bereich eine umfangreiche Veränderung für alle Architekten/Ingenieure
bringen und man darf gespannt sein, wohin die Entwicklung für gute und
qualitätsgerechte Planungsleistungen geht.
Zwar schuldet der
Architekt/Ingenieur z.B. bei der Erarbeitung eines Bauantrages immer noch die
Genehmigungsfähigkeit oder der Haustechnikplaner die Funktion seiner geplanten Anlage
aber es wird sich die Frage stellen, welche Preise für die Leistungen erzielt
werden können. Schon heute müssen wir bei unseren Prüfungen feststellen, wie
unvollständig Ausführungs- und Detailplanungen oder Leistungsverzeichnisse
angefertigt werden um Zeit und Kosten zu sparen. Auch hier werden die
Streitigkeiten im Rahmen des Leistungsstörungsrechts vermehrt auftreten.
Ausführungen werden fortgesetzt......
(Anmerkung: Der Kommentar stellt keine juristische Beratung dar sondern gibt die persönliche Meinung des Verfassers wieder)