Streitvorbeugung Nachtrag
Nachtragsprävention
Nachtragsprävention im Nachtragsmanagement
Der Bauvertrag zwischen dem Bauherrn (Besteller) und dem Bauunternehmer (Schuldner) ist ein typischer Werkvertrag. Hier wird in aller Regel der Erfolg, das Ergebnis geschuldet, nicht aber die Arbeit, das Bemühen, der Dienst. Die Unternehmerverpflichtung besteht darin, eine Sache herzustellen oder zu verändern. Gegenstand eines Bauvertrages sind bauhandwerkliche oder bauindustrielle Maßnahmen, durch die Bauwerke unmittelbar geschaffen, geändert, erhalten oder beseitigt werden. Dabei ist unter Bauleistungen Bauarbeiten jeder Art zu verstehen, seien es solche mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen.
Praxisbeispiel aus unseren Schulungen
Das Recht des Bauvertrages zwischen Unternehmern und Unternehmer und der öffentlichen Verwaltung wird in der Praxis weitgehend durch die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) als AGB im Sinne des § 305 ff. BGB und Ausdruck der Vertragsautonomie und weniger durch das BGB bestimmt.
Anders ist der Sachverhalt zu betrachten bei einem Bauvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Bauunternehmer. Hier kann man im Wesentlichen davon ausgehen, dass die VOB/B keine Anwendung findet (dazu).
Für Bauverträge ist es typisch, dass die von Auftraggebern ausgeschriebenen Leistungen und die nach Auftragserteilung tatsächlich von den Unternehmern geforderten Leistungen wesentliche Abweichungen aufweisen. Auch durch die zunehmend funktionale und nur pauschale Beschreibung hinsichtlich des vertraglich geschuldeten Bau - Soll entstehen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer immer häufiger unterschiedliche Auffassungen.
Diese Abweichungen weisen ein erhebliches Streitpotenzial auf. Dabei verharren die Vertragspartner oft so stark auf ihre Positionen, dass eine langwierige Gerichtsauseinandersetzung unvermeidlich erscheint. Die wichtigsten Streitfälle eines gestörten Bauablaufs können wie folgt benannt werden:
Für Bauverträge ist es typisch, dass die von Auftraggebern ausgeschriebenen Leistungen und die nach Auftragserteilung tatsächlich von den Unternehmern geforderten Leistungen wesentliche Abweichungen aufweisen. Auch durch die zunehmend funktionale und nur pauschale Beschreibung hinsichtlich des vertraglich geschuldeten Bau - Soll entstehen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer immer häufiger unterschiedliche Auffassungen.
Diese Abweichungen weisen ein erhebliches Streitpotenzial auf. Dabei verharren die Vertragspartner oft so stark auf ihre Positionen, dass eine langwierige Gerichtsauseinandersetzung unvermeidlich erscheint. Die wichtigsten Streitfälle eines gestörten Bauablaufs können wie folgt benannt werden:
- Mengenänderungen
- Teilkündigungen
- geänderter Bauentwurf
- zusätzliche Leistungen über den geschuldeten Werkerfolg hinaus
- Baubehinderungen
- Bauzeitverlängerungen
- Nachprüfungsverfahren oder verzögerter Zuschlag des öffentliches Auftraggebers
Aus diesem Grund macht es Sinn, vorbeugend zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entsprechende vertragliche Vorkehrungen zu treffen. Betrachtet man die vom BGH in einigen Entscheidungen angeführte Kooperationspflicht der Vertragspartner und besteht der Wille, den bestehenden Vertrag auch zum Erfolg zu führen, so kommt man beim Auftreten eines gestörten Bauablaufes infolge Baunachträge nicht drumherum, eine gemeinsame annehmbare Lösung zu finden. Wenn diese Lösungswege dann bereits bei Vertragsschluß bekannt sind, können die Streitauseinandersetzungen minimiert werden.
Die vorbeugende Maßnahmen in Vertragstexten zur Abwehr von Baunachträgen werden oftmals in der Baupraxis auf die s.g. Vollständigkeitsklauseln minimiert, welche aber nicht ausreichend sein können und oft unwirksam sind. Dies gerade bei Pauschalverträgen. Auftraggeber erhoffen sich davon Preissicherheit. Da der Abschluss eines Pauschalvertrags jedoch Nachträge des Auftragnehmers nicht per se ausschließt, wird versucht, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen - Vollständigkeitsklauseln - den Begriff der abgegoltenen Nebenleistungen auszuweiten, um damit das Risiko einer unvollständigen Leistungsbeschreibung auf den Auftragnehmer abzuwälzen.
Der geschuldete Leistungsumfang ist durch den Werkerfolg, die Funktion eines Leistung und weiteren vertraglichen Regelungen definiert.
Aus objektiver Betrachtungsweise macht es also Sinn Verfahren gemeinsam zu entwickeln, welche für den Fall von Nachtragsforderungen sozusagen als Prävention greifen können.
Wäre es nicht schlecht bereits im Vorfeld einer Baumaßnahme zu wissen, worauf es bei Baunachträgen, sei es der Abwehr oder der Durchsetzung, im Streitfall ankommt?
Wenn man dies wissen würde, dann könnte man bereits bei der Durchführung auf seinen Vertragspartner entsprechend reagieren. Die Nachtragsprävention wäre dann eine Möglichkeit für das Handeln.
Es ist allgemein bekannt, dass die meisten Nachtragsforderungen von Bauunternehmern bei Gericht abgelehnt werden, weil bestimmte Verfahrensregeln und Beweise nicht eingehalten oder vorgelegt werden können.
Öffentliche Auftraggeber erkennen viel zu schnell Baunachträge an, weil die handelnden Personen die Methoden der Nachtragsprüfung nicht kennen.
Schulungen zur Nachtragsprävention machen also Sinn für alle Vertragspartner und dienen letztlich zur Streitvorbeugung, weil jeder Vertragspartner den entsprechenden rechtlichen Hintergrund zum Sachverhalt hat.
1) Für Auftraggeber
- Methoden der Nachtragsprüfung
2) Für Auftragnehmer/Bauunternehmen
- Mehrvergütung aus Bauzeitverzögerungen
- Mehrvergütung aus verzögertem Zuschlag und Nachprüfungsverfahren
3) Für Verbände, Handwerkskammern, Hochschulen
(Anmerkung: Die Ausführungen sind persönliche Ansichten des Verfassers und keine rechtliche oder bautechnische Beratung im Einzelfall)