Schlechtwetter

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Berater * Coach
Uwe Besecke
Berater * Coach
Berater * Coach
Direkt zum Seiteninhalt

Schlechtwetter

Projektmanagement, Nachtragsmanagement
Veröffentlicht von Besecke in Baunachtrag · Samstag 05 Mai 2018
Tags: SchlechtwetterBauzeitverlängerungMehrkosten
Praxis für die Praxis - Wie würden Sie entscheiden?

Auszug aus Inhouseschulung  "Schlechtwetter bei Nachtragsforderungen"

1. Fall:
Auf einer Winterbaustelle wurde ein Bauunternehmer mit Schal – und Stahlbetonarbeiten beauftragt. Im Januar und Februar gab es eine außergewöhnliche lange Schnee – und Frostperiode, welche über die Durchschnittswerte der letzten 30 Jahre lag. Die VOB/B wurde vereinbart.
 
Eine gesonderte Regelung zur Vergütung bei Einstellung der Arbeiten in Fällen unvorhergesehener, besonders ungünstiger Witterungsbedingungen liegt nicht vor.
 
Der Bauunternehmer macht einen witterungsbedingten Stillstand infolge einer Baunachtrages aus § 642 BGB hilfsweise aus § 6 Abs. 6 VOB/B geltend.
 
 
Zu Recht?
 
Welche Anspruchsgrundlagen können zum Tragen kommen und haben sie Erfolg?

2.Fall:
Eine Baufirma hat den Auftrag, von November bis Februar einen Flußlauf im freien Gelände in einem Schutzgebiet zu renaturieren. Entlang des Flußes verläuft nur ein Feldweg und dient als Zufahrt. Im Winter regnet es und der Feldweg weicht auf, sodass mit großen Maschinen und LKW dieser nur schwer befahrbar ist. Teilweise kommt es zum Stillstand.
Die Baufirma verlangt eine breite Schotter-Baustraße und macht dies als Nachtrag geltend.

Zu Recht?
Was ist der geschuldete Werkerfolg?
Hat der Auftraggeber eine rechtsgeschäftliche Anordnung zu einer Änderung gegeben?
Was hat sich zum Angebot des Auftragnehmers hinsichtlich des geschuldeten Werkerfolges geändert?

Möglicher Lösungsansatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte seine subjektive Wahrnehmung äußert um "Recht zu haben" und er "sein Recht" dem anderen Beteiligten überstülpen will. Jeder unmittelbar beteiligte Partner am Sachverhalt lebt auf seiner "Realitätsinsel", welche durch Glaubensätze und persönliche Empfindsamkeiten von der objektiven Realität abweicht. Jeder verfolgt mit seinem "Recht haben wollen" seine eigenen Interessen.



Was ist nun die Realität?
Grundsätzlich ergibt sich aus dem Werkvertragsrecht eindeutet, dass der Schuldner (Baufirma) dem Besteller (Bauherr) das versprochene angebotene Werk schuldet.


Das wird jeder unmittelbar Beteiligte entsprechend seiner "Realitätsinsel" aber nach seiner Interessenlage anders auslegen.



Der Bauunternehmer wird sagen, dass die Baustraße nicht im Leistungsverzeichnis stand und er es auch nicht kalkuliert hat. (Interessant, die Beweißlast liegt aber beim Schuldner ob die Aussage überhaupt stimmt, vielleicht liegt ein Kalkulationsfehler vor?).
Der Architekt wird sagen, dass er nun nicht alles ausschreiben kann und der Unternehmer selber wissen muss, wie er die Leistung mit was für Maschinen erbringen will. Aber fachtechnisch notwendig ist die Baustraße, weil durch den Regen der Feldweg aufgeweicht ist und die schweren Maschinen nicht fahren können oder alles beschädigen. (Ja, könnte man mit dem Tunnelblick des Architekten auf das LV so sehen)
Der Bauherr sagt sich, was hat sich eigentlich geändert, vor dem Auftrag bis jetzt nach Auftragserteilung. Es hat nur geregnet und das soll im Winter vorkommen. Muss ich alles bezahlen, wenn meine Erfühlungsgehilfen nicht mangelfrei arbeiten? (Kann man auch verstehen oder?).
Der unbeteiligte Dritte/Richter/Prüfer sagt neutral, weil keine eigenen Interessen vorhanden sind, ohne Anspruch keine Mehrvergütung! Welche Anspruchsgrundlage liegt hier im konkreten Einzelfall eigentlich vor?
- Hat der Auftraggeber durch Anordnung den Bauentwurf geändert? (§ 2 Abs. 5 VOB/B)
- Ist die Baustraße über den bereits geschuldeten Werkerfolg hinaus notwendig?
- Hätte es nicht geregnet, dann wäre die Baustraße auch nicht notwendig?
- Hat der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht verletzt? (§ 642 BGB)
- Liegt vielleicht nur ein s.g. "unvollständiges Leistungsverzeichnis" vor, die Baustraße war nach den anerkannten Regeln sowieso notwendig um den versprochenen Werkerfolg zu erstellen?
- Konnte der Unternehmer erkennen, dass es im Winter regnen wird und der unbefestigte Feldweg die einzige Zuwegung war und aufweichen könnte?
- Hat er auf diesen Sachstand vor Angebotsabgabe im Rahmen der Kalkulation hingewiesen und nachgefragt wegen der unbefestigten Zuwegung oder hat er ganz bewußt auf einen Nachtrag spekuliert?

Im konkreten Einzelfall ist also eine kritische objektive Hinterfragung und Denken notwendig.
Kann die Baufirma Ihre Aussagen auf Grundlage von Tatsachen beweisen?
Können diese Beweise überprüft werden und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Aus Sicht des Bauherrn ergibt sich die Frage, ob sein Erfüllungsgehilfe vielleicht eine Pflicht verletzt hat und ob der Erfüllungsgehilfe dafür haftbar ist?

Schon aus diesem Grund kann eine objektive Nachtragsprüfung nicht durch den unmittelbar betroffenen Erfüllungsgehilfen erfolgen. Er wäre in seiner Interessenlage, in seiner "Realitätsinsel", befangen.

In beiden Fällen wäre der Baunachtrag, nach unserer Ansicht, abzulehnen.
Warum, dass erklären wir in unseren Nachtragsschulungen und auch, wie sich Baufirmen selber schützen können.

























Es gibt noch keine Rezension.
0
0
0
0
0
Geben Sie Ihre Bewertung ab:
Büroadresse

Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen
Tel.: 06344 / 9263231

www.Facebook.com/Bauplanung.Statik/
Gruppe "Schulung Nachtragsmanagment"
Zurück zum Seiteninhalt