Nachtragsprüfung-Lass Dein EGO sterben

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
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Berater * Coach
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Nachtragsprüfung-Lass Dein EGO sterben

Projektmanagement, Nachtragsmanagement
Veröffentlicht von Besecke in Baunachtrag · Mittwoch 10 Feb 2021
Tags: objektiverEmpfängerhorizontNachtragsprüfung
Nachtragsprüfung – Lass Dein „EGO sterben“

Zoff am Bau ist Alltag bei allen Baubeteiligen und oft stehen dabei die erhöhten Baukosten und Nachtragsforderungen im Mittelpunkt. Die Konflikte strapazieren nicht nur die Nerven der Beteiligten, sondern im schlimmsten Fall steht die Baustelle tage- oder wochenlang still bzw. es werden Anwälte und Gerichte bemüht. Nach unserer Erfahrung gibt der Stress die Ängste der Baubeteiligten wieder (reicht mein Kredit?, mache ich einen Gewinn oder Verlust? usw.) und wird begleitet vom eigenen EGO, dem Recht haben wollen.

Oft sind es Missverständnissen zwischen Bauherren und ausführenden Firmen über die beauftragten Leistungen und dem geschuldeten Werkerfolg wegen schlechter Vertragsgestaltung, fehlender Kommunikation und unzureichenden Rechtsgrundlagen und eigenen Kenntnissen.
 
Können unmittelbar Betroffene und Beteiligte auf der Baustelle in den Auseinandersetzungen objektiv und unbefangen einen Streitfall bewerten und beurteilen?

Bin ich in der Lage mein eigenes EGO "sterben zu lassen" und aus einer neutralen Perspektive den Sachverhalt zu betrachten auch wenn ich selber feststelle, dass durch mein eigenes Handeln die Mehrkosten gerechtfertigt/nicht gerechtfertigt sind?
 
Was sagt die Rechtsprechung zum Sachverhalt:
 
Welche Leistungen von der Vergütungsabrede im Bauvertrag erfasst sind, ist durch Auslegung des Vertrages nach § 133, § 157 BGB zu ermitteln. Maßgebend für die Auslegung des Vertrages ist der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht der potenziellen Bieter.
 
Es kommt also nicht darauf an, was ich subjektiv meine oder durchsetzen will oder möchte. Objektiv bedeutet, dass z.B. ein unbefangener nicht beteiligter Dritte die Vertragserklärung bewertet, welcher zu keinem Zeitpunkt im Sachverhalt involviert war, wie er die Erklärung verstehen würde.
 
Aus diesem Grund sind subjektive Einschätzungen wie „habe ich nicht kalkuliert“, „war technisch notwendig“, „habe ich doch gemacht“ oder „stand nicht im Leistungsverzeichnis“ völlig irrelevant.
Unter den Bedingungen des Einzelfalles ist zu prüfen, was Gegenstand des geschuldeten Werkerfolges aus der Gesamtheit der Leistungsbeschreibung (nicht zu verwechseln mit dem Leistungsverzeichnis) ist.
 
Derjenige, der das Angebot (Auftragnehmer) formuliert, formuliert für den Empfänger (Auftraggeber) den versprochenen Erfolg, und zwar so, wie dieser Empfänger ihn verstehen darf. Die Erfolgshaftung des Werkunternehmers ist auch ein Element seiner Leistungsverpflichtung.
 
Was kann man also machen, um Stress, möglichen Baustillstand oder teure und langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden?
 
Eine Möglichkeit ist der Aufbau eines eigenen objektiven Nachtragsmanagement im Unternehmen oder öffentlicher Verwaltung, um einen unbefangenen Blick auf den Sachverhalt zu erhalten.
In einigen Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen waren wir beim Aufbau dieser Struktur beteiligt. Das Feedback zeigt uns, dass dieser Aufbau sinnvoll und wirtschaftlich war.
 
Allerdings muss man anmerken, dass der persönliche und politische Wille der Entscheidungsführungskräfte vorhanden sein muss, auch dann, wenn man vielleicht sein persönliches Ego „sterben“ lassen muss.
 
Wir helfen Ihnen beim Aufbau eines objektiven Nachtragsmanagement und schulen die Mitarbeiter. Wie sehen Sie hier?
Brauchen Sie eine objektive Beratung zu bestimmten Bausachverhalten und eine unbefangene Ansicht und Sichtweise/Blickwinkel, so stehen wir Ihnen auch digital via SKYPE oder ZOOM kostenplichtig zur Seite.
Auch eine digitale Schulung im kleinen Kreis, z.B. von Führungskräften, ist im Rahmen eines Fachvortrages möglich. Eine Auswahl von speziellen Fachvorträgen finden Sie hier.
 



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