Das "EGO" bei der Nachtragsprüfung

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Berater * Coach
Uwe Besecke
Berater * Coach
Berater * Coach
Direkt zum Seiteninhalt

Das "EGO" bei der Nachtragsprüfung

Projektmanagement, Nachtragsmanagement
Veröffentlicht von Besecke in Baunachtrag · Dienstag 17 Dez 2019
Tags: objektiverEmpfängerhorizontNachtragsprüfungEGOKooperationsgebot
Das EGO der Baubeteiligten vs. objektiver Empfängerhorizont
(der Referent ist LifeCoach, Wirtschaftsjurist und Bauingenieur)

Die subjektive Nachtragsprüfung

Es kann nicht sein, dass ich bei meinen Nachtragsforderungen kein "Recht habe". Der andere Vertragspartner soll endlich die Mehrkosten bezahlen. "Ich habe Recht", sind solche Worte bei Nachtragsverhandlungen, welche die Sachlage besonders erschweren. Der subjektive Eindruck der Beteiligten mit ihrem "EGO" steht oft im Widerspruch zu einer objektiven Auslegung der Rechtslage.

Die Frage ist, kann ich als unmittelbar Beteiligter objektiv die Sachlage noch wahrnehmen oder überlagert meine subjektive Interessenlage die Nachtragsverhandlungen?
Wie stark ist die objektive Realität durch bestimme Algorithmen in mir und durch mein persönliches EGO verschwommen, sodass objektive Dinge nicht mehr wahrgenommen werden können?



Diese Filter können vielschichtig sein wie z.B. die Suche nach Anerkennung, Aufmerksamkeit aber auch "der Beste sein", Gleichgültigkeit oder Desinteresse.
Alle diese persönlichen Eigenschaften konnten wir bei Sachbearbeitern und Führungskräfte feststellen. Genau in diesen Bereichen explodierten dann die Baukosten infolge Baunachträge.
Die gleichen Eigenschaften sind aufgetreten, wenn planende und bauleitende externe Architekten/Ingenieure selber die Baunachträge prüfen und bewerten mussten.

Welcher externe Architekt/Ingenieur stellt schon selber gerne fest, dass die Baunachträge infolge mangelhafter Planung oder Ausschreibung/Bauleitung entstanden sind?
Wer gibt schon gerne selber Fehler zu?
Welches persönliche EGO von Architekten/Bauingenieure gesteht sich selber ein, dass er für eine juristische Nachtragsprüfung "dem Grunde nach" (Anspruchsgrundlage) überhaupt nicht ausgebildet ist?

Die Folgen von subjektiver Nachtragsprüfung kann man in unserer Studie/Fachvortrag erkennen.

Der Gegensatz dazu ist der in der Rechtsprechung oft verwendete Begriff  des "objektiven Empfängerhorizontes".
Was ist das und welche Bedeutung hat es für die Nachtragsprüfung.

Bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (dabei handelt es sich bei einer Vertragsänderung infolge Baunachträge) ist nicht ausschließlich der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (§ 133  BGB), sondern es ist auch die Sicht des Empfängers der Erklärung, der Empfängerhorizont, von Bedeutung. Maßstab ist die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (sog.  objektiver Empfängerhorizont), d.h. maßgebend sind objektive  Gesichtspunkte. Es kommt nicht auf den konkreten Willen des Empfängers  an, sondern auf die Sicht eines objektiven Beobachters (objektiven  Erklärungsempfängers). Der objektive Erklärungsempfänger ist eine  Person, die über das Wissen verfügt, dass man im Rechtsverkehr erwarten  kann (sog. Horizont eines verständigen Dritten, objektiver  Empfängerhorizont).

Ein Zusatzvergütungsanspruch aufgrund einer Nachtragsvereinbarung setzt voraus, dass die Leistungspflicht, auf die die Nachtragsforderung gestützt wird, nicht bereits zur vertraglich vereinbarten Leistung gehört.
 
Damit wird klar, dass eine rechtliche Nachtragsprüfung „dem Grunde nach“ notwendig wird um festzustellen, was zur vertraglich vereinbarten Leistung gehört (geschuldeter Werkerfolg, anerkannten Regeln der Technik, Funktion eines Werkerfolges u.s.w.)
 
Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an.
 
Dabei ist das gesamte Vertragswerk nach dem objektiven Empfängerhorizont (durch s.g. fiktiven objekten Dritten) entsprechend § 133,§157 BGB zugrunde zu legen, es kommt also nicht nur auf den Inhalt eines Leistungsverzeichnisses an, sondern auch auf Pläne, Zeichnungen oder sonstige Umstände, auf die die Parteien bei der Bestimmung der auszuführenden Leistungen Bezug genommen haben.
Stand nicht im Leistungsverzeichnis ist eine bei Nachtragsprüfung oft verwendete Redesweise von Architekten/Ingenieuren, wenn Sie selber ihre Baukostensteigerungen begründen sollen. Danach kommt schon die Redensart von "besonders erschwerten Bedingungen", was immer das bedeuten soll.

Die Rechtsfrage ist grundsätzlich, ob es einen unvollständigen unklaren geschuldeten Werkerfolg überhaupt nach dem Werkvertragsrecht gibt?

Um sein persönliches EGO zu befriedigen haben wir bei Prüfungen festgestellt, dass Baukostensteigerungen infolge Baunachträge durch die unmittelbar tätigen Baubeteiligten auf der Baustelle verschleiert werden. Baunachträge werden, durch Mengenerhöhungen, den vorhandenen Leistungspositionen zugeordnet. Die Begründung ist einfach, weil es sich, nach ihrer Ansicht, nicht um Baunachträge handelt sondern um s.g. "Massenmehrungen", welche nicht besonders genehmigt werden müssten. Wirklich? Ist das wahr?
Beliebt sind auch s.g. Zulagen oder Erschwernisse.
Mehr Hinweise zu diesem Thema gibt es in unserem Seminar

Die Umsetzung der objektiven Nachtragsprüfung

Stellt sich die Frage, wie man z.B. in einer öffentlichen Verwaltung eine objektive Nachtragsprüfung realisieren kann?
Das Prinzip des "Claimmanagement" oder "Nachtragsmanagement" ist in der Privatwirtschaft längst tief verankert und aus unserer eigenen Baupraxis und Projektmanagement bei Großbaustellen bekannt.
Grundlage ist die Trennung von operativ tätigen Mitarbeitern und der objektiven Nachtragsprüfung in einem s.g. Vertrags- und Nachtragsmanagement.
Die Trennung bedeutet auch eine Trennung der Interessenlagen wie oben geschildert, weil der Nachtragsmanager im täglichen Geschäft auf der Baustelle nicht eingebunden ist. Gleichzeitig werden die Nachtragsmanager auf diesem speziellen Gebiet des Bauvertragsrecht geschult und ausgebildet. Durch Kenntnis der Rechtslage und entsprechender Vollmacht können Sie unabhängig vom Druck der Baustelle Nachtragsverhandlungen mit den Auftragnehmern führen.

Denn eins ist auch klar, dass der Auftragnehmer nicht einfach im Streitfall die Baustelle verlassen kann um Druck auf seine Nachtragsforderungen auszuüben. Neben den Nachtragsverhandlungen schuldet er den angebotenen Werkerfolg. So einfach steht dem Auftragnehmer kein Leistungsverweigerungsrecht bei öffentlichen Auftraggebern zu. Verlässt der Auftragnehmer einfach die Baustelle, würde er sich schadensersatzpflichtig machen.
Natürtlich ist bei den Nachtragsverhandlungen die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich des objektiven Interessenausgleichs nach dem Kooperationsgebot der Vertragspartner zu beachten.

Wir sind sehr dankbar, dass unser Referent als Unternehmensberater bei einigen größeren Verwaltungen (wo es auch politisch gewollt war) ein Nachtragsmanagement aufbauen konnte. Rückmeldungen und Feedback zeigen, dass dadurch erhebliche Baumehrkosten eingespart werden konnten.

Wie bauen wir ein unabhängiges Vertrags-und Nachtragsmanagement auf?

  1. Wir geben Anregungen, wo ein solches Vertrags- und Nachtragsmanagement zugeordnet werden kann und welche Personalausstattung notwendig ist.
  2. Beratung zu Vollmachtsregelungen für die Abgabe von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen
  3. Intensivschulungen der Mitarbeiter einschl. Musterdienstanweisung
    1. rechtliche Anspruchsgrundlagen
    2. Anspruchsgrundlagen gegenüber Dritte
    3. Vertragsgestaltung Leistungsverzeichnisse Vergabeverfahren
    4. Nachtragspreisermittlung auf Basis des Hauptangebotes/Urkalkulation
  4. Coaching zur Gesprächsführung und Konfliktbewältigung
  5. Schulungen zur Weiterbildung der Nachtragsmanager auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung
  6. Ansprechpartner bei speziellen Rückfragen

Die Kosten für den Aufbau eines funktionierenden Nachtragsmanagements sind gering im Verhältnis zu den möglichen Einsparungen bei den Baukosten.
Fragen Sie uns einfach. Wir machen Ihnen gerne ein entsprechendes Angebot.





Es gibt noch keine Rezension.
0
0
0
0
0
Geben Sie Ihre Bewertung ab:
Büroadresse

Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen
Tel.: 06344 / 9263231

www.Facebook.com/Bauplanung.Statik/
Gruppe "Schulung Nachtragsmanagment"
Zurück zum Seiteninhalt