Vollmacht Architekt - Projektmanagement, Nachtragsmanagement

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Berater * Coach
Uwe Besecke
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Vollmacht Architekt

Planungsleistung

Vollmacht des Architekten
(Dipl.-Ing. U. Besecke LL.M)

Auszug aus Vortragsreihe für Bauunternehmer „Baunachträge sicher durchsetzen“
Ein typisches Beispiel aus der Praxis soll die Problematik der Vollmachten auf der Baustelle verdeutlichen.
Ein Unternehmer erstellt eine Schlussrechnung und überschreitet die Auftragssumme infolge von Stundenlohnarbeiten und sonstigen Baunachträger  im erheblichen Umfang. Der Bauherr ist erbost und stellt gegenüber der Baufirma fest, dass er weder die Stunden noch die Nachträge angeordnet hat. Die Baufirma wehrt sich und sagt, dass der beteiligte Architekt diese Sachverhalte angewiesen hat und  der Architekt als Erfüllungsgehilfe schließlich eine Vollmacht haben muss.
Der Streit ist vorprogrammiert, weil keiner der Beteiligten sich an Rechtsgrundsätze gehalten hat. Für Baufirmen stellt sich somit die Frage, wann auf der Baustelle tätige Architekten/Ingenieure als bevollmächtigte Vertreter des Auftraggebers anzusehen sind. Dies betrifft auch die Angestellten eines Auftraggebers (z.B. städtische Bedienstete der öffentlichen Verwaltung). In den meisten Fällen wird es sich um ein „Handeln in fremden Namen“ handeln, wobei es sich beim Angestellten des Auftraggebers auch um s.g. unternehmensbezogene Erklärungen handeln kann. Diese Ausnahme vom Regelfall liegt beim Architekten nicht vor.
Jede Vertragsänderung infolge der Änderung der Leistung oder den Bauumständen (z.B. Bauzeit) bedarf einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung (BGH VII ZR 186/93)
Diese rechtsgeschäftliche Willenserklärung kann nur im Rahmen einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht abgegeben werden (BGH VII ZR 233/94; VII ZR 186/94).
Bei öffentlichen Auftraggebern ist besonders die Gemeindeordnung zu beachten. Oftmals sind Erklärungen nur dann bindend, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Dabei handelt es sich um materielle Vorschriften zur Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich - rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dienen und zur Anwendung der §§ 177 ff. BGB führen (BGH XII ZR 183/98).
Bei der auf die Ausführung einer zusätzlichen Leistung gerichteten Willenserklärung handelt es sich um ein Verpflichtungsgeschäft im Sinne der Gemeindeordnungen (BGH VII ZR 346/01).
Eine kommunale Gebietskörperschaft kann durch eine Erklärung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B den vertraglichen Leistungsumfang wirksam nur erweitern und einen zusätzlichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B begründen, wenn z.B. der Oberbürgermeister als vertretungsberechtigtes Organ oder sein Stellvertreter die Erklärung abgegeben hat (i.d.S. BGH VII ZR 346/01).

Handeln in fremden Namen Architekt
Der Auftragnehmer als Baufirma muss somit unterscheiden, wer Anweisungen oder Anordnungen gegeben hat.
Eine wirksame Vertretung des Architekten setzt voraus, dass die Willenserklärung erkennbar im Namen des Vertretenen abgeben wird. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung des Vertreters, es genügt, wenn sich das Handeln für einen anderen aus den Umständen ergibt (§ 164 BGB). Es ist zu berücksichtigen, dass der Architekt im Normalfall Aufträge nicht im eigenen Namen erteilt oder erteilen will, so dass bei Vorliegen sonstiger Umstände auch ohne Nennung des Namens des Bauherrn ein Handeln in fremden Namen in Frage kommen kann (OLG Köln BauR 1996, 254). Handelt der Architekt somit in fremden Namen und bestehen Zweifel an der Vollmacht, so liegt es im Schutzinteresse des Auftragnehmers beim Auftraggeber direkt nachzufragen, ob die Anweisung seinem Willen entspricht. Macht er es nicht, trägt der Auftragnehmer das Risiko, dass der Auftraggeber die Leistung nicht vergütet.

Handeln in fremden Namen z.B. städtischer Angestellte öffentliche Verwaltung
Das Handeln eines Angestellten kann auch als unternehmensbezogene Erklärungen gewertet werden.  In diesen Fällen wird beim Handeln des Angestellten für den Betrieb der Betriebsinhaber berechtigt und verpflichtet, auch ohne dass der Angestellte beim Vertragsschluss dies ausdrücklich klarstellen müsste. Denn es genügt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Angestellte für den Betriebsinhaber handelt (§ 164 I 2 BGB). Diese Umstände sind z.B. die Bestellung auf Geschäftspapier, die Art oder Menge der bestellten Artikel usw.. Dann ergeben die Umstände, dass die Willenserklärung im Namen des Vertretenen erfolgt. Ergeben die Umstände dies jedoch nicht oder bleibt zweifelhaft, ob es sich um ein sog. unternehmensbezogenes Geschäft handelt, dann wird der Angestellte Vertragspartner. Nur wenn es sich erkennbar um ein unternehmensbezogenes Geschäft handelt und nur unklar bleibt, ob der Handelnde Vertreter oder selbst Betriebsinhaber ist, kommt das Geschäft mit dem wirklichen Inhaber zustande (Prof. Dr. Helmut Rüßmann - Offenkundigkeitsgrundsatz).
Generell stellt sich somit die Frage, an wen sich der Bauunternehmer nun halten soll. Eine Inanspruchnahme des Architekten oder des städtischen Bediensteten scheiden dann aus, wenn der Auftragnehmer wegen den vertraglichen Regelungen erkennen konnte, dass der Architekt oder der Angestellte nicht bevollmächtigt waren (OLG Düsseldorf BauR 1985). Dann verbleiben nur noch der mühevolle Weg der Anspruchsgrundlagen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder der Bereicherung.
Wurde der Auftraggeber wirksam in Anspruch genommen, so kann dieser auf der Vertragsebene zum Architekten oder zum Angestellten (Innenverhältnis) Schadensersatz verlangen.
Handelt jemand als falsus procurator (Vertreter ohne Vertretungsvollmacht), so bleiben die Vertretungswirkungen aus. Jedoch ist eine Genehmigung (§ 177) möglich, infolge dessen der „Vertretene“ verpflichtet wird. Bleibt eine Genehmigung aus, so hat der Dritte Ersatzansprüche gegen den falsus procurator gem. § 179, wenn dieser nicht schutzwürdig ist.  Er kann wahlweise Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses oder Erfüllung verlangen.
Normalfall auf der Baustelle ist, dass nicht der Auftraggeber ständig direkt auf der Baustelle ist sondern sein beauftragter Architekt. Normalfall ist weiter, dass ständig geänderte Ausführungs- und Detailzeichnungen vom Architekten auf der Baustelle übergeben werden, woraus sich geänderte Vertragsverhältnisse infolge Baunachträge ergeben können. Wie schnell hat der bauleitende Architekt auf der Baustelle angewiesen, dass die Leistung „mal mitgemacht werden soll“ und „im Stundenlohn“ bezahlt wird. In aller Regel unterschreibt der bauleitende Architekt sogar noch den Stundenlohnrapportzettel. Die Frage ist nur, ob der Auftraggeber bezahlen muss.
In vielen Fällen hat der Bauunternehmer „schlechte Karten“ bei der Durchsetzung eines Zahlungsanspruches, wenn er nicht die o.g. Rechtsfolgen beachtet.  
In vielen Fällen fehlt es an einer Vollmacht des Architekten. Diese kann aber nicht aus der Stellung des Architekten als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers hergeleitet werden.
Wer Erfüllungsgehilfe ist, kann in § 278 BGB nachgelesen werden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Bedient sich der Bauherr  zur Durchführung eines Bauvorhabens eines Architekten, ist der Architekt Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in seinem Verhältnis zum Bauunternehmer, so dass der Bauherr für das Verschulden des Architekten einstehen muss (BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84).
Allerdings verdrängt § 278 BGB nicht § 164 BGB. § 164 BGB rechnet die Willenserklärung  des Vertreters dem Vertretenden zu (Zurechnung Willenserklärungen), § 278 rechnet das pflichtverletzende Verhalten des Erfüllungsgehilfen innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses dem Auftraggeber zu.

Rechtsverbindliche Willenserklärungen zu einem Vertragsverhältnis kann nur der Vertragspartner oder dessen Vertreter wirksam abgeben. Dies betrifft gerade Vertragsänderungen, denn Baunachträge sind keine neuen Aufträge sondern Änderungen eines bestehenden Schuldverhältnisses. Dies betrifft auch Stundenlohnarbeiten, welche nicht bereits von der beauftragten Leistung erfasst sind.
Das Verlangen einer Vertragsänderung und einer Zusatzleistung kann nur vom Auftraggeber selbst oder von einem dazu im Einzelfall befugten Vertreter kommen.

Dabei muss es sich um Anordnungen oder Weisungen des Auftraggebers oder eines dazu bevollmächtigten Vertreters handeln, die für den Auftragnehmer eindeutig als Vertragserklärung verpflichtend sind. Es genügt, wenn sich die Vertragsparteien in Kenntnis der maßgeblichen Umstände auf die geänderte Situation einstellen und der Auftraggeber unter den geänderten Umständen die Leistungen sodann ausführen und weiter bauen lässt. Es muss sich jedoch um solche Weisungen des Auftraggebers handeln, die für den Unternehmer erkennbar als Vertragserklärungen verpflichtend sind. Das heißt, Voraussetzung ist in jedem Fall eine eindeutige und unmissverständliche Anordnung des Auftraggebers nach Vertragsschluss. Anordnungen des Architekten reichen schon deshalb nicht aus, weil Erklärungen des Architekten dem Auftraggeber gegenüber, abgesehen von ausdrücklichen Vertretungsermächtigungen, mangels Vertretungsmacht nicht zuzurechnen sind (vgl. OLG Jena 7 U 35/07).

Hat ein vollmachtlos handelnder Vertreter des Auftraggebers, etwa der Architekt, die Leistung des Auftragnehmers ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag veranlasst, ist es denkbar, dass der Auftraggeber diese nachträglich gem. § 177 BGB genehmigt. Dann liegt kein Anerkenntnis i.S.v. § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB, sondern eine nachträgliche vertragliche Vereinbarung dahingehend vor, dass die so erbrachte Leistung noch zum Vertrag gehört. Nach § 2 Nr. 8 Abs. 1, 2 VOB/B werden Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, grundsätzlich nicht vergütet, es sei denn, der Auftaggeber hat die Leistungen nachträglich anerkannt oder die Leistung war für die Erfüllung des Vertrages notwendig, entsprach dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers und wurde unverzüglich angezeigt. (so das OLG Jena)
Die Abgrenzung zwischen den Rechtsformen der Zurechnung von Willenserklärungen zum Schuldrecht muss vorgenommen werden. Vom Erfüllungsgehilfen kann somit nicht auf eine Willenserklärung  geschlossen und eine Anspruchsgrundlage abgeleitet werden.
In den seltensten Fällen wird dem Architekten eine schriftliche Vollmacht erteilt. Es müssen somit die einzelnen Sachverhalte im Einzelfall ihrer Bedeutung des rechtsgeschäftlichen Handels überprüft werden. Hierzu einige Beispiele:

drohende Gefahr
Der Architekt kann in einem gewissen kleinen Rahmen eine „originäre Vollmacht“ zum rechtsgeschäftlichen Handel für den Auftraggeber haben (so z.B. Quack BauR 1995).
Der Architekt ist bevollmächtigt, zur Abwendung einer dem Bau drohenden Gefahr, erforderliche Arbeiten in Auftrag zu geben. Dem bauleitenden Architekten wird weiterhin im Allgemeinen die Vollmacht zugestanden, geringfügige Zusatzarbeiten zu beauftragen (BGH, BauR 1976, 314, 316).
Jedoch kann man den Architekten nicht als bevollmächtigt ansehen, namens und im Auftrag eines Bauherrn zusätzliche Aufträge zu vergeben, die zu einer fühlbaren Preiserhöhung führen, was auch für den bisherigen Vertragsinhalt abändernde Leistungen gilt, gleichgültig, ob solche Zusätze oder Änderungen aus zwingenden technischen Gründen geboten sind oder nicht (OLG Stuttgart  9 U 320/93).
Auszulegen wäre zwar der Begriff einer drohenden Gefahr aber hinter dieser Maßgabe steckt der Grundgedanke, dass der Auftraggeber in Kenntnis der Baustellenbedrohung zur Abwehr eine rechtsgeschäftliche Anordnung selber getroffen hätte. Dies können z.B. Anordnungen eines Sigeko-Koordinators sein, welcher im Auftrag des Auftraggebers auf die Arbeitsschutzsicherheit achtet. Der Schutz vor Leib und Leben ist im Interesse des Auftraggebers. Dies betrifft ebenfalls den Schutz vor Sachbeschädigungen.
Ein Auftragnehmer hat diese Anordnungen auszuführen, soweit sein Unternehmer dazu in der Lage ist, und kann für diese Anordnungen auch auf eine Vergütung hoffen.
Später wäre zu hinterfragen, wer die „drohende Gefahr“ vertreten muss. Die Ursachen können dabei verschieden sein.

gemeinsame Aufmaße
Weit verbreitet ist die Ansicht unter den Baufirmen, dass gemeinsame Aufmaße oder unterschriebene Aufmaße durch den Architekten gleichzeitig auch eine Anerkennung durch den Auftraggeber ist und der Auftraggeber die Mengen aus den Aufmaßen auch bezahlen muss. Oft wird dabei von gerechtem Lohn gesprochen.
Der Architekt ist befugt  mit dem am Bau Beteiligten ein gemeinsames Aufmaß zu erstellen. Dies stellt eine technische Mengenfeststellung dar. Das gemeinsame Aufmaß hat eine bindende Wirkung auch für den Auftraggeber (BGH VII ZR 73/73). Allerdings ist auch hier zu unterscheiden, ob die Mengenermittlung sich auf bereits beauftragte Leistungen bezieht oder auch auf abweichende, neue, geänderte Positionen.

Prüfvermerk Rechnungen/Rechnungsänderungen
Endscheidend für die Anspruchsgrundlage bei den Rechnungen ist aber, dass der Prüfvermerk des Architekten auf der Rechnung selber kein Anerkenntnis darstellt und der Auftraggeber daran nicht gebunden ist (BGH VII ZR 241/00). Erst recht nicht, wenn die Rechnung Positionen enthält, welche nur vom Architekten beauftragt wurden.
Der Prüfvermerk  enthält überhaupt keine rechtsgeschäftliche Erklärung, so dass Dritte daraus keine Rechte herleiten können und zwar weder gegen den Auftraggeber noch gegen den Architekten (Kniffka/Koeble Kompendium des Baurechts, 12.Teil, Rn 76).
Zum Vorbehalt der Vertragsstrafe durch Abzug bei der Rechnungsprüfung fehlt dem Architekten ebenfalls die Vollmacht (LG Leipzig NjW 1999).
Stellt sich somit die Frage, ob ein Architekt generell Rechnungen verändern darf oder kann? Erstellt der Architekt mit dem Bauunternehmer ein gemeinsames Aufmaß (Grundleistung in LpH 8 HOAI) müssten doch die Mengen aus der Rechnung mit den Mengen aus dem Aufmaß übereinstimmen und für Rechnungsveränderungen kein Raum mehr sein?  Bei ständigen Rechnungsänderungen sollte der Auftraggeber hinterfragen, inwiefern der Architekt oder der Auftragnehmer als zuverlässig eingestuft werden kann.
Darf der Rechnungsempfänger überhaupt die Rechnung einschl. ausgewiesener Umsatzsteuer verändern? Dazu hat das OFD Nürnberg eine entsprechende Aussage getätigt:
In den  Fällen, in denen es nach Leistungsausführung und Rechnungserteilung durch den leistenden Unternehmer zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger zu Unstimmigkeiten über die Höhe des für die Leistung geschuldeten Entgelts etwa wegen unterschiedlicher Vorstellungen über das Aufmaß, die In-Rechnung-Stellung von Nachträgen, Mängelrügen o.ä. kommt, handelt es sich um Fälle der Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Leistungsempfänger, obwohl keine Vereinbarung darüber besteht, einseitig eine Kürzung des zu zahlenden Entgelts vornimmt.
Hier kann der Leistungsempfänger sich nicht darauf berufen, dass er zum Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zwingend eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung benötige. Dies wäre nur der Fall, wenn der leistende Unternehmer damit einverstanden ist oder wenn es sich um eine unrichtige Leistungsbezeichnung handelt (z.B. es werden Maurerarbeiten abgerechnet, obwohl eine Baugrube ausgehoben wurde). Ist der leistende Unternehmer nicht mit einer Rechnungsberichtigung einverstanden und handelt es sich nicht um den Fall einer falschen Leistungsbezeichnung, kann der Leistungsempfänger aus der ursprünglichen Rechnung unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug vornehmen, muss diesen jedoch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG berichtigen, falls es nach der Rechnungserteilung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage kommt. (OFD Nürnberg, Verfügung vom 3.5.2005, S 7286a 1/St 43, BMF-Schreiben vom 8.12.2004, Az.: IV A 5 - S 7286a - 3/04).

Stundenlohnarbeiten
Der Architekt kann einen Einheitspreisvertrag nicht in einen Stundenlohnvertrag umwandeln.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln ist dementsprechend auch für sich noch keine Grundlage, die dem Handwerker das Recht gibt, Stundenlohnarbeiten abzurechnen (BGH VII ZR 186/93). Mit der Unterschrift auf dem Rapportzettel ist nicht gleichzeitig anerkannt, dass der Unternehmer auf diese Weise abrechnen darf. Der Architekt bekundet nur, dass diese konkrete Leistung getätigt wurde. Ob es zu einem Vergütungstatbestand kommt, ist eine Frage der Vertragsauslegung und nicht des Architekten.
Damit kann man dem Auftragnehmer nur raten, seinen Vertragspartner direkt und zeitnah über den Sachstand der Weisung des Architekten über Stundenlohnarbeiten zu informieren und seinen Vergütungswillen zu bekunden.
Der Prüfvermerk eines Architekten ist eine Wissenserklärung dem Auftraggeber gegenüber, dass die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist. Die Wissenserklärung ist grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers gegenüber dem Unternehmer und damit kein Angebot zum Abschluss eines kausalen Schuldanerkenntnisses.

Abnahmen
Ohne ausdrückliche Vollmacht des Auftraggebers kann der Architekt keine rechtsgeschäftliche Abnahme vollziehen. Die in der HOAI genannte Abnahme ist unstreitig die technische Abnahme, d.h. die Überprüfung des Werks auf vorhandene Mängel.  Hat der Architekt aber eine Vollmacht zur Abnahme, dann berechtigt diese partielle Vollmacht aber nicht zu weitergehende rechtsgeschäftliche Erklärungen (OLG Düsseldorf BauR 2000, 1878).

Zusatzaufträge
Selbst für kleinere Zusatzaufträge kann für den Architekten keine rechtsgeschäftliche Vollmacht angenommen werden (BGH NjW 1960, 859, OLG Düsseldorf BauR 2000, 1198).
Allenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht oder eventuell auch noch der Anscheinsvollmacht kommen rechtsgeschäftliche Beziehungen durch Handeln des Architekten zwischen den Bauvertragsparteien zustande (Kniffka/Koeble in Kompendium des Baurechts, 12. Teil Rn. 79).
Dies ist aber anders zu werten, wenn der Architekt schon den Bauvertrag verhandelt und im Namen des Bauherrn unterzeichnet hat (KG Berlin BauR 2008, 97 mit NZ-Beschluss BGH).
Die bloße Unterzeichnung eines Vergabeprotokolls reicht für den Anschein nicht aus um auch die Vollmacht für die Vertragsänderung rechtgeschäftlich zu bewirken (OLG Düsseldorf BauR 2000, 801).
Für Klauseln, wonach bei Zusatzleistungen diese mit dem Bauherrn bzw. mit dessen Architekten abzustimmen sind, wird zu Recht angenommen, dass der Architekt hier nur für die technische Abstimmung zuständig sein kann (OLG Düsseldorf BauR 2000, 895).
Regelungen im Bauvertrag, wonach Zusatzaufträge nur vom Bauherrn erteilt werden können, sind wirksam (OLG Düsseldorf BauR 1985, 339).
Eine „Anordnung der Bauleitung kann nicht die Prüfung ersparen, ob, in welchem Umfang und in welcher Art die angeordnete Leistung vertraglich geschuldet war. Selbst wenn Nachtragsaufträge durch erforderliche Planänderungen, die sich auf der Baustelle als notwendig erwiesen haben, veranlasst sind, sind die Aufträge schwebend unwirksam (OLG Karlsruhe 7 U 299/97).
Dies bedeutet für den Bauunternehmer, dass der Architekt, wenn er geänderte Zeichnungen übergibt, prüfen muss, ob es sich um eine technische Klärung eines in den Grenzen des Werkerfolges handelt oder ob sich der Bauentwurf bzw. der Werkerfolg ändert. Ändert sich der Bauentwurf, kommt es zu einer Vertragsänderung in Form eines Baunachtrages i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B und daraus wird sich automatisch die Vollmachtsfrage ergeben. Hier kann nur jedem Bauunternehmer geraten werden beim Auftraggeber nachzufragen und sich nicht auf eine eventuelle Vollmacht des Architekten zu verlassen.
Nicht anders wird der Fall zu behandeln sein, wo ein städtischer Bediensteter der öffentlichen Verwaltung durch seine Anweisung einen Bauentwurf und damit einen bestehenden Vertrag ändert. Wenn ein Werkvertrag vom Oberbürgermeister einer Stadt unterschrieben wurde so liegt der Anschein vor, dass ein städtischer Bediensteter eines Bauamtes dazu keine Vollmacht hat und es sich nicht um eine unternehmensbezogene Erklärung handelt. Auch hier sollte der Bauunternehmer seiner Vertragspartner, in diesem Fall der Oberbürgermeister der Stadt, über diese Vertragsänderung informieren soweit keine andere vertragliche Regelung besteht.
Einige Vertreter der Fachliteratur vertreten die Auffassung, dass Auftragserweiterungen in geringem Umfang vor Ort immer wieder geschehen müssen, um die Baustelle am Laufen zu halten.
Geht man von der Aufgabenstellung eines bauleitenden Ingenieurs aus und die Notwendigkeit einer vorausschauenden Arbeitsvorbereitung und Baustellenorganisation, dann muss diese Ansicht in Frage gestellt werden. Nach unserer Berufserfahrung auf Baustellen, passiert in den wenigsten Fällen etwas plötzlich oder über Nacht.
Gerade bei öffentlich-rechtlichen Auftraggebern besteht ein Schriftformerfordernis, sodass bei einer mündlichen Beauftragung kein Vertrag wirksam zustande käme.

Planungsmangel infolge Anordnung des vollmachtslosen Architekten
Wie schnell ein Planungsmangel aus einer vollmachtslosen Anordnung des planenden und bauleitenden Architekten erfolgen kann, soll nachfolgendes Beispiel aufzeigen.
Ein Architekt plant ein Dreifamilienhaus. Nach der Baugenehmigung entscheidet der Architekt, dass es wirtschaftlicher und technisch besser wäre, das Gebäude 1,15 m höher zu gründen. Entsprechend seiner Entscheidung und Ansicht, eine Zustimmung zur Planungsänderung holte er sich nicht beim Bauherrn ein, ordnete der Architekt den Rohbauunternehmer an, die höhere Gründung vorzunehmen.
Der Architekt vertritt die Ansicht, durch die Vollmachtserteilung des Bauherrn wäre eine Rückfrage beim Bauherrn entbehrlich. Dies auch deshalb, weil die höhergelegte Variante wirtschaftlich und technisch besser ist.

Die Vollmacht des Bauherrn lautet:
„Als Bevollmächtigter des Bauherrn gilt der Bauleiter. Er ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur vertraglichen Durchführung der Leistung erforderlich sind."

Als der Bauherr die Höhergründung bemerkt, erteilt dieser einen Baustopp und verlangt den vollständigen Abriss des Rohbaus und die vertragsgemäße Erstellung des Gebäudes nach den freigegebenen Höhen.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 7.3.2002 dem Bauherrn Recht gegeben und gesamtschuldnerisch Baufirma und Architekt verurteilt.
Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich, dass die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser wäre, als die vereinbarte Variante.
Der Architekt war nach dem Wortlaut der Vollmacht nicht berechtigt, einen geschlossenen Vertrag mit Wirkung für den Bauherrn zu ändern.
Die dem Architekten erteilte Vollmacht erfasst nur die üblicherweise zur Erfüllung der Bauausführung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, nicht hingegen die Befugnis, den Vertrag in wesentlichen Punkten zu ändern (BGH, Urteil vom 10. November 1977 - VII ZR 252/75).
Folglich war der Architekt verpflichtet, die ursprünglich vereinbarte Werkleistung ausführen zu lassen. Die Höhergründung widerspricht der vereinbarten Planung und stellt somit ein Sachmangel dar.
Rechtlich unerheblich ist es, ob der Architekt jetzt den optischen Eindruck des Gebäudes besser findet, die neue Variante auch genehmigungsfähig oder es wirtschaftlich und technisch besser als die ursprüngliche Lösung wäre. Entscheidend ist ausschließlich der im Werkvertrag versprochene Erfolg.
Der Architekt, der die Planung eines Bauwerks übernommen hat, schuldet eine der vertraglichen Vereinbarung entsprechende Planung. Eine von der ursprünglich vereinbarten Planung abweichende Planung ist nur dann vertragsgerecht, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Änderung vereinbart haben.
Der Architekt schuldete als vertragsgemäße Erfüllung eine Planung des Gebäudes, die eine um 1,15 m niedrigere Gründung vorsieht. Der Architekt ist durch die eigenmächtige Umplanung von der vereinbarten Planung abgewichen und hat dadurch schuldhaft einen Planungsfehler verursacht.
Da der Planungsfehler, die erhöhte Gründung des Bauwerkes, sich durch die Ausführung in dem Bauwerk manifestiert hat, kann der Auftraggeber von dem Architekten Schadensersatz gemäß § 635 BGB verlangen.


Diese Information an den Vertragspartner ist der einfachere Weg zur späteren Durchsetzung eines Zahlungsanspruches als  über die Wege der Anscheins- und Duldungsvollmacht, der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der Bereicherung seinen möglichen Anspruch durchzusetzen.  Die Bauunternehmen sollten Ihre bauausführenden Angestellten entsprechend schulen

Das zivilrechtliche Schriftformerfordernis wird als Vertretungsregelung gewertet, welche die Vertretungsmacht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt und damit dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihrer Mitglieder dient (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1994 - VII ZR 174/92).
Bei der Auftragserweiterung infolge zusätzlicher Aufträge auf der Baustelle handelt es sich auch nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder um unternehmenbezogene Beauftragungen.
Die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht finden in Fällen, in denen die gemeindliche Vertretungsregelung erkennbar missachtet wurde, keine Anwendung. Eine rechtswidrige entgegenstehende Übung einzelner städtischer Sachbearbeiter führt nicht zur Begründung eines Vertrauensschutzes (OLG Braunschweig 8 U 97/15).

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht eines externen Architekten/Ingenieur, welcher mit der Durchführung eines Bauvorhabens beauftragt ist, liegt dann vor, wenn Vereinbarungen mit den ausführenden Baufirmen über angeblich vom Auftrag nicht erfasste Zusatzleistungen getroffen werden, diese Zusatzleistungen nicht offen in der Schlussrechnung auszuweisen sondern als Mehrleistungen unter im Leistungsverzeichnis bereits vorhandene andere Positionen abzurechnen.
Durch dieses Zusammenwirken zwischen Bauherrenvertreter und Auftragnehmer wird ermöglicht, dass überhöhte Massen abgerechnet werden in der Hoffnung, dass dies bei der Rechnungsprüfung unentdeckt bleibt (BGH VII ZR 291/88).

Diese Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet bei einem öffentlichen Auftraggeber dann aus, wenn die Vergabevorschriften bei öffentlichen Zuwendungen oder sonstigen Zuschussverfahren zwingend eingehalten werden müssen. Dies bedeutet, dass bei Missachtung der Vergabevorschriften, z.B. dann wenn der bauleitende Ingenieur auf der Baustelle Zusatzleistungen in Form einer freihändigen Vergabe anordnet, öffentliche Zuwendungen gestrichen werden können (siehe z.B. ANBest).
Es ist also Vorsicht geboten, wenn vollmachtslose bauleitende Ingenieure auf der Baustelle Zusatzleistungen anordnen. Schnell kann auch § 179 BGB zur Anwendung kommen.
Besser ist eine vorausschauende Bauleitung und bei bestimmten Problemstellungen den Bauherrn rechtzeitig ins Boot holen und auch die rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen abgeben zu lassen.





(Der Beitrag gibt die persönliche Ansicht des Verfassers wieder und stellt keine rechtliche oder bautechnische Beratung dar)



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