Skontovereinbarung/Abrede - Projektmanagement, Nachtragsmanagement

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
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Berater * Coach
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Skontovereinbarung/Abrede

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ungerechtfertigter Skontoabzug
(Auszug aus Thema "Baunachträge sicher durchsetzen" )

Welche Baufirma kennt das Problem nicht, dass Auftraggeber Skontovereinbarungen mit ihren Auftragnehmern treffen und später diese Vereinbarungen hinsichtlich Skontozeitraum und Skontohöhe nicht einhalten. Skontobeträge werden trotz Überschreitung des gewährten Zeitraumes abgezogen oder Abschlagsrechnungen gekürzt bei gleichzeitigem Skontoabzug.
Gerade kleinere und mittelständige Unternehmer stehen dann vor der Frage, was man dagegen tun kann und ob man sich das gefallen lassen muss. Gerade die öffentlichen Auftraggeber nutzen oft die Unerfahrenheit kleinerer Firmen aus, zahlen viel zu spät oder behandeln den Skontobetrag wie einen Nachlass.

Die Entscheidung muss jeder Unternehmer selber treffen. Allerdings helfen das Gesetz und die Rechtsprechung in diesen Fällen den benachteiligten Firmen. Dabei sind aber bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten.

Skonto und Verzugszinsen

Man sollte zwischen Verzugszinsen entsprechend der Zahlungsverzugsrichtlinie und ungerechtfertigten Skontoabzügen unterscheiden. Während die Verzugsfolgen kraft Gesetzes als Sanktion für verschuldensabhängig verspätete Zahlungen eintreten, sind Skontoabzüge nur aufgrund einer vertraglichen, von den Parteien im Einzelfall näher auszugestaltenden Skontoabrede möglich. Beim Skonto geht es - anders als bei der von der Zahlungsverzugsrichtlinie gesetzlich geregelten Belastung mit Verzugszinsen - um eine Preisreduzierung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung. Der von der Zahlungsverzugsrichtlinie umfasste Regelungsbereich ist bei Skontoabzügen nicht berührt (s. auch Vygen / Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 4. Auflage, 2008, Rn. 2612). Die Vertragspartner haben es in der Hand, die Bedingungen für den als Skonto gewährten Teilerlass näher auszugestalten.
Mit der vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Skontoabrede „erkauft“ sich der Auftragnehmer gegen einen Teilerlass seiner Vergütungsforderung eine beschleunigte Zahlung sowie die Sicherung und den reibungslosen Erhalt der Gegenleistung. Diesen Interessen kann schon dadurch Rechnung getragen werden, dass der die Vergütung schuldende Auftraggeber innerhalb der Skontofrist die erforderliche Leistungshandlung vornimmt. Dabei muss es den Vertragspartnern überlassen bleiben zu vereinbaren, wann eine Zahlung rechtzeitig erfolgt sein soll (OLG Stuttgart 10 U 102/11).

Aus dieser Rechtsprechung ist deutlich erkennbar, wie wichtig die Regelungen in einer Skontoabrede sind. Dies betrifft nicht nur die Höhe oder den Zeitraum sondern auch, ob es auf die Zahlungshandlung des Auftraggebers oder auf die Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers ankommt oder das Skontoabzug nur vorgenommen werden kann, wenn die vollständige berechtigte Forderung des Auftragnehmers bezahlt wird.

Durch die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 3. April 2008 - Rs. C-306/06, NJW 2008, 1935, Rdnr. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) ist klargestellt, dass im Geschäftsverkehr und für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen davon auszugehen ist, dass der Schuldner einer Geldschuld erst geleistet hat, wenn der Gläubiger das Geld „erlangt“. Dies wiederum tritt erst ein, wenn der Gläubiger über das Geld verfügen kann, wofür die Gutschrift auf seinem Konto maßgeblich sein soll. Demnach kommt es erstens nicht auf die Absendung des Geldes an, zweitens nicht auf den Eingang des Geldes bei der Empfängerbank, drittens nicht auf den mit dem Eingang bei der Empfängerbank taggleichen (§ 675 Abs. 1 Satz 2 BGB) Wertstellungszeitpunkt, sondern erst auf die Gutschrift. Die Verantwortung des Schuldners für von ihm nicht beeinflussbare ungewöhnliche Verzögerungen soll über das verzugsimmanente Verschuldenserfordernis begrenzt werden. Nach dieser Rechtsprechung ist der Akt, mit dem der Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung auf dem Gläubigerkonto dokumentiert wird, somit die Buchung der Gutschrift selbst, entscheidend (OLG Karlsruhe 7 U 177/13).

Skontoregelungen

Durch eine Skontoregelung wird eine vorfällige, reibungslose Zahlung des Auftraggebers vereinbart und eine rasche Liquidität des Auftragnehmers gewahrt. Sie führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Auftragnehmerin nach § 307 BGB. Es besteht auch keine Gefahr von Missverständnissen hinsichtlich der vorzulegenden Rechnungen, wenn die Regelungen entsprechend der VOB/B und des BGB klar eingehalten werden.

Ist eine pauschale Zahlung von Abschlagsrechnungen unter Verzicht der Nachweisführung vereinbart, kann die Rechnung nicht gekürzt werden, wenn der Wertzuwachs für den Besteller mit einfachsten Mittel erkennbar ist. Die Rechnung ist in voller Höhe unter Abzug der vereinbarten Skontohöhe in der vereinbarten Skontofrist zu begleichen und muss als Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers (bei Banküberweisungen) vorliegen.
Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung durch Verrechnungsscheck innerhalb einer vereinbarten Skontofrist kommt es auf die Veranlassung der Zahlung durch den Auftraggeber und nicht auf die Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers an (OLG Stuttgart 10 U 102/11).

Ein ungerechtfertigter Skontoeinbehalt liegt dann vor, wenn die Gutschrift auf dem Konto in der Skontofrist nicht vorliegt bzw. der Verrechnungsscheck nicht rechtzeitig veranlasst wird oder in der Skontoabrede nicht vereinbarte Sicherheitseingehalte zusätzlich abgezogen werden (Vollständigkeit).
Ist die Skontoregelung so abgefasst, dass eine Skontoberechtigung nur für jede vollständig bezahlte Rechnung gilt, dann können nicht vereinbarte Sicherheitseinbehalte nicht abgezogen werden.
Anders ist es bei folgender Klausel:
„Der Auftragnehmer kann in bestimmten zeitlichen Abständen Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt in Höhe von 90% der erbrachten Leistungen verlangen.“

Nach dieser Klausel ist die Vollständigkeit unter Berücksichtigung eines Sicherheitseinbehalts von 10% eingehalten.

Wie verhält es sich aber mit Zurückbehaltungsrechten z.B. Sachmängel. Sachmängel treten in der Regel erst nach Vertragsschluss auf.
Dazu kann man § 632a BGB entnehmen, dass Sachmängel Zurückbehaltungsrechte entsprechend § 641 Abs. 3 BGB begründen und abgezogen werden dürfen wobei gleichzeitig die Vollständigkeit der Rechnung vorhanden bleibt und der Skontobetrag von dem verbliebenen Rechnungsbetrag abgezogen werden darf.
In der Baupraxis liegen aber häufig zwei andere Fälle von ungerechtfertigten Skontoabzügen vor. Das sind einmal die Kürzungen der Mengen nach Rechnungslegung durch den Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen. Der andere Fall ist, dass Auftragnehmer Rechnungen erst zum Erfüllungsgehilfen schicken und dann keinen Einfluss mehr darauf haben, wann diese Rechnungen wirklich zum Auftraggeber kommen. Der Auftraggeber zieht dann regelmäßig noch Skonto ab mit der Behauptung, die Rechnung innerhalb der Skontofrist bezahlt zu haben. In Wirklichkeit war die Rechnung schon mehrere Wochen unterwegs.

Wie kann man sich als Unternehmer dagegen erfolgreich wehren?

Im zweiten Fall ist die Empfehlung relativ einfach. Rechnungen mit Skontoabreden immer, grundsätzlich und nachweisbar direkt an den Auftraggeber schicken. Überschreitet dann der Auftraggeber die Skontofrist, kann der abgezogene Betrag konsequent eingefordert werden.

Im ersten Fall ist der Sachverhalt schon problematischer. In § 632a BGB wird verfügt, dass die in Rechnung gestellten Leistungen durch eine Aufstellung nachzuweisen sind, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. In § 16 Abs. 1 VOB/B 2012 ist die Festlegung fast identisch mit dem BGB. Es liegt also am Unternehmer, ob er seine eigene Rechnung prüffähig gestaltet. Bei Abschlagszahlungen reicht es aus, wenn die Aufstellung eine überschlägliche Prüfung durch den Auftraggeber ermöglicht.
Hier kann nur empfohlen werden, dass der Unternehmer bereits im Vorfeld einer Rechnung alle Aufmaße sich vom Erfüllungsgehilfen bestätigen lässt und nur diese Mengen auch in Rechnung stellt. Ist dies nicht der Fall, kann sich der Auftraggeber in vielen Fällen auf eine fehlende Prüffähigkeit einer Rechnung zurückziehen und Zurückbehaltungsrechte oder Gegenforderungen geltend machen.

Wie ist das bei Baunachträgen?
Liegt keine rechtlich verbindliche Nachtragsvereinbarung vor, stellt der Baunachtrag auch keine Forderung dar und kann vom Auftraggeber gestrichen werden.

Ein weiteren Fall wäre die Annahme, dass die Minderung der Forderung infolge Mengenkorrekturen o.ä. so gering sind, dass man trotzdem den Skonto geltend machen kann obwohl die Vollständigkeit des Rechnungsbetrages nicht mehr vorhanden ist. Dies ist abzulehnen.
„Die Festlegung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu der beim Skontoabzug Minderbeträge noch hinzunehmen wären, müsste letztlich willkürlich erscheinen. Sie brächte die Gefahr mit sich, kleinere Vergütungsreste unbezahlt zu lassen in der vielfach begründeten Erwartung, dass der Auftragnehmer von der Durchsetzung des Forderungsrestes absieht, wodurch sein durch das Skonto bereits geschmälerter Gewinn weiter reduziert würde (OLG Stuttgart 10 U 102/11).“

Welche wichtigen Punkte sollten somit vertraglich bei einer Skontoabrede beachtet werden:
- genaue Zugangsadresse einer Rechnung
- Skontohöhe und Skontozeitraum
- Kalender-, Werk- oder Arbeitstage
- Zahlungsverfahren (Banküberweisung, Verrechnungsscheck, Barauszahlung o.ä.)
- Skonto bei jeder Abschlagsrechnung oder nur bei Schlusszahlung
- Regelungen zu Zurückbehaltungs- und Gegenrechten
- Vollständigkeit der Bezahlung zur Rechnungshöhe (z.B. jede vollständig in berechtigter Höhe bezahlte Abschlagsrechnung…)
- Regelungen zu Nachtragsvereinbarungen bzw. Baunachträgen
- weitere spezielle betriebliche Regelungen

Skonto in Vergabeverfahren nach VOB/A

In öffentlichen Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der VOB/A sei besonders auf Skontoabreden in Ausschreibungsunterlagen hingewiesen, welche letztendlich bei mangelhafter Wertung der Angebote zu Schadensersatz für den Anbietenden führen kann.

BGH, Urt. v. 11. März 2008 - X ZR 134/05

Leitsatz des Gerichtes:

a) Wird im Anwendungsbereich der VOB/A in der Ausschreibung dazu aufgefordert, Skontoabzüge anzubieten, so können diese bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden.
b) Die Aufforderung, Skontoabzüge anzubieten, ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass die Bedingungen, namentlich die Fristen, für die Gewährung des Skontoabzugs so beschaffen sein müssen, dass der Ausschreibende sie realistischer weise erfüllen kann.
c) Die Prüfung, ob er die Bedingungen für die Gewährung des Skontos erfüllen kann, ist vom Ausschreibenden vorzunehmen; sie kann im Schadensersatzprozess des übergangenen Bieters nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.

Weiter führt das Gericht aus:

Ein öffentlicher Auftraggeber hat zunächst zu prüfen, ob die Angebote in technischer, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht gleichwertig sind. Sind sie es, so gewinnt der im Angebot genannte Preis für die Vergabeentscheidung ausschlaggebende Bedeutung (Sen.Urt. v. 16.10.2001 - X ZR 100/99, WM 2002, 305, 306; Urt. v. 26.10.1999 aaO). Der öffentliche Auftraggeber muss in einem solchen Fall dem Bieter den Zuschlag erteilen, der das Gebot mit dem niedrigsten Preis unterbreitet. Dies entspricht auch europäischem Vergaberecht.

Zu den wirtschaftlichen Umständen des Angebots, die in die Wertung einzubeziehen sind, können jedenfalls dann, wenn die Bieter in der Ausschreibung aufgefordert worden sind, auch Skontoabzüge gehören. Es ist dann nämlich für jeden Bieter erkennbar, dass die angebotenen Skontoabzüge in die Wertung einbezogen und als weiteres Kriterium im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung herangezogen werden sollen. Dies verlangt jedoch zur Wahrung der Transparenz und zur Vermeidung von Manipulationen eine Bekanntgabe der Vergabebedingungen, die die Vor-aussetzungen für die Berücksichtigung des Skontos klar und eindeutig umschreibt. Die Aufforderung aus der Sicht der Bieter muss dahingehend zu verstehen sein, dass nur solche Skonti berücksichtigungsfähig sind, deren Voraussetzungen der Ausschreibende realistischer weise erfüllen kann.

Wird der Nachlass an, für den Auftraggeber, unerfüllbare Voraussetzungen geknüpft, stellt dies keinen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil dar. Der Bieter stellt dann lediglich für den Fall der verfrühten Zahlung einen Teilerlass in Aussicht (OLG München, Beschl. v. 29.11.2007 - Verg 13/07). Ein solches Angebot entspricht nicht den Anforderungen der Ausschreibung; der Bieter kann es allenfalls als Nebenangebot unter den für ein solches geltenden rechtlichen Voraussetzungen abgeben.

Die Prüfung, ob das Angebot eines Skontoabzugs so beschaffen ist, dass es realistischer weise angebotene Bedingungen enthält, hat die Vergabestelle vorzunehmen und zu dokumentieren. Sie hat dabei Risiken und Vorteile abzuwägen, die ihm die Vereinbarung des Skontoabzugs bringt. Nur die Vergabestelle ist dazu in der Lage zu beurteilen, ob innerhalb des angebotenen Zeitraums die Prüfung der Berechtigung und die anschließende Erfüllung der Forderung möglich sind.

Fazit der Betrachtung:

Der Unternehmer hat es bei der Auftragsbeschaffung und der Abrechnung selber in der Hand, mit Skontoabreden zu arbeiten. Werden getroffene Skontoabreden vom Auftraggeber nicht eingehalten, sollten die Beträge auch konsequent zurückgefordert werden. Ungerechtfertigte Skontoabzüge schmälern den Gewinn des Unternehmers.


(Anmerkung: Der Beitrag ist die persönliche Ansicht des Verfassers und stellt keine rechtliche wie bautechnische Beratung dar)


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