Kostenberechnung - Projektmanagement, Nachtragsmanagement

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
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Berater * Coach
Uwe Besecke
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Kostenberechnung

Planungsleistung

Erscheinungsformen der Kostenberechnung von der HOAI2009 bis HOAI2013
(Dipl.-Ing. Uwe Besecke LL.M)

Nach Prüfungen von Honorarrechnungen, Auftraggeber waren im Wesentlichen die öffentliche Hand im Großraum Rhein/Neckar, sind nach der Reformierung der HOAI im Jahr 2009 neue Erscheinungsformen bei der Kostenermittlungsart Kostenberechnung erkennbar. Ob diese wirklich neu sind oder sich nur dahinter altbekannte Formen sind abzeichnen, soll ergründet werden.

Die Kostenberechnung stellt bekanntlich eine Kostenermittlungsart als Abschluss der Leistungsphase 3 nach HOAI dar.

Wie die Kostenberechnung erstellt werden soll, regelt § 2 Nr. 14 HOAI2009. Sie ist konkret auf Grundlage der Entwurfsplanung zu ermitteln. Sie kann nach den anerkannten Regeln der Technik oder sonstigen Kostenvorschriften auf der Grundlage ortsüblicher Preise angefertigt werden. Ein ausdrücklicher Zwang zur DIN 276-1 besteht nicht, außer sie ist Gegenstand des Werkvertrages. Wenn dies der Fall ist, dann sollte die Kostenberechnung bis zur 2.Ebene gegliedert sein. Entscheidend ist somit der geschlossene Vertrag.

Wesentlich konkreter war hier die HOAIalt. Sie sprach direkt in § 10 Abs. 2 HOAIalt von der Ermittlung der anrechenbaren Kosten auf Basis der DIN 276/81. Auch § 10 Abs. 5+6 HOAIalt bezog die DIN 276/81 direkt ein.

Die HOAI2009 spricht  bei der Gebäudeplanung nur noch von Kosten der Baukonstruktion, Technische Anlagen oder Herrichten bzw. nicht öffentliche Erschließung (§ 32 HOAI2009). Das damit die Kostengruppen nach DIN 276-1/2008-12 gemeint sind, ergibt sich nur schwer dem Baulaien. Genau hier besteht die Gefahr für den Auftraggeber, bei Vertragsschluss keine genaue Abrechnungsgrundlage für den Honoraranspruch geschaffen zu haben. Ist die Grundlage der Abrechnung der anrechenbaren Kosten unbestimmt, bedarf es der Begriffsauslegung, was für den nicht Eingeweihten schwer sein durfte.

Umso wichtiger ist, dass zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten und zur Vermeidung von Streitigkeiten im Vertrag eine eindeutige Regelung getroffen wird. Sinnvoll dabei ist, die DIN 276-1/2008-12 als Grundlage der Kostenberechnung  zu vereinbaren.

Vor der Reformierung der HOAI, einer der wichtigste Bestandteile war die Abkopplung des Honorars von den Baukosten, spielte für die Anwender der HOAI die Kostenberechnung in Bezug zu seinem Honorar nicht die entscheidende Rolle (27% Honoraranteil).
Baukostensteigerungen, in welcher Form auch immer, fanden beim Kostenanschlag oder bei der Kostenfeststellung seine Berücksichtigung. Bei vielen Prüfungen wurde festgestellt, dass sehr ungenaue und wissentlich falsche Berechnungen abgeben wurden. Entscheidend war, einen Bauherrn von niedrigen Baukosten zu überzeugen um den Auftrag bis zur Leistungsphase 8 überhaupt zu erhalten oder andere Mitbewerber „auszustechen“.

Dieses Verhalten der Architekten/Ingenieure führte bei vielen Bauherren oft dazu, dass die sich wirklich einstellenden Baukosten nicht mehr zu finanzieren waren und sie dadurch am finanziellen Abgrund standen. Ein Beispiel liefert dazu ein Gerichtsverfahren, welches am OLG Hamm verhandelt und am 21.7.2011 Recht gesprochen wurde.

Nicht anders war die Situation in der öffentlichen Verwaltung. In der Verwaltung war teilweise festzustellen, dass Baukosten politisch motiviert wurden um die Gremien zu überzeugen oder um ganz einfach die EU - Richtlinien zu umgehen. Die Architekten ließen sich dann in dieses Planungsphase ins „Boot“ ziehen. Schließlich wollte man Nachfolgeaufträge erhalten. Stellten sich dann die wirklichen Baukosten ein, sprach man dann einheitlich von „der Eigendynamik“ der Baumaßnahme. Dabei hielten die politischen Verantwortlichen es nicht für notwendig, die Gremien zeitnah über die enormen Kostensteigerungen zu informieren. Es spricht von einer gewissen Arroganz, wenn man die Ansicht vertritt, dass die Gremien erst informiert werden müssen, wenn die Baumaßnahme abgeschlossen ist.

Im rechtlichen Sinne war dieser Sachverhalt für den Architekten/Ingenieur in der Privatwirtschaft allerdings bedenklich.
Der Bundesgerichtshof hatte richtigerweise in einem Urteil entschieden, dass die Kostenermittlungsarten, somit auch die Kostenberechnung, als Teilerfolg der geschuldeten werksvertraglichen Vereinbarungen gelten (soweit diese im Vertrag vereinbart waren) und somit eine Art der Beschaffenheit der Leistung sind.
Kurz gesagt, die vertraglich geschuldete Leistung des Architekten/Ingenieurs war mangelhaft, wenn die Kostenberechnung nach Prüfung im Einzelfall und in gewissen Toleranzen stark abwich.
Der Architekt ist gehalten die wirtschaftlichen Belange zu beachten und eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten vorzunehmen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 13.Aufl., Rdn 2289).
Im Rahmen der Vorplanung hat der Architekt den wirtschaftlichen Rahmen abzustecken und ihm bekannte Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen (Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 2.Teil Rdn. 405).

Der Architekt ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber infolge der fehlerhaften Kostenberatung von der Durchführung eines Bauvorhabens nicht abgesehen hat (BGH VII ZR 142/09).

An diesen Rechtsgrundsätzen hat sich auch nach der Reformierung nichts geändert. Denn es darf nicht vergessen werden, dass die HOAI Preisrecht und kein Vertragsrecht ist.

Der Gesetzgeber hat auf diese, dem Besteller schadende Erscheinungsform, reagiert und die Abkopplung des Honorars von den Baukosten vorgenommen.

Nun stellt sich die Frage, ob neue Erscheinungsformen bei der Kostenberechnung bei Prüfungen festzustellen sind.
Geändert hat sich teilweise nur die Abrechnungsform nach der HOAI, die Ursachen sind aber im Wesentlichen gleich geblieben.
Es hat sich gezeigt, dass in der derzeitigen Übergangsphase gerade kleinere und mittlere Büros mit dieser Abkopplung von den Baukosten nur unzureichend umgehen können. Es wird noch nicht die Wichtigkeit der genauen Berechnung der Baukosten in der Kostenberechnung der Leistungsphase 3 erkannt. Teilweise stecken diese Büros in einem Dissens zwischen der richtigen Anwendung und der gleich gebliebenen politischen Kommunalpolitik und der Auftragsbeschaffung in der Privatwirtschaft.

Lagen die Vorteile bei der Honorarrechnung nach HOAIalt noch beim Architekten/Ingenieur, so hat sich das nach der Reformierung zu Gunsten der Auftraggeber verschoben.
Dies steht jetzt im Einklang mit den Rechtsfolgen aus dem Werkvertragsrecht, obgleich aber diese Rechtsfolgen auch Vorteile für den Architekten/Ingenieur gewährt, soweit er diese kennt und auch bereit ist, diese konsequent anzuwenden. Doch hier liegen die meisten Defizite, was Prüfungen ganz deutlich zeigen.

Die neusten Prüfungen haben gezeigt, dass die Architekten/Ingenieure sich immer noch im Wesentlichen auf ihre kreativen und detailgetreuen Zeichnungen und Berechnungen verlassen und keinen gesteigerten Wert auf den Bereich der Baukosten legen. Baukosten sind weiterhin „Stiefkinder“.

Die neuen Erscheinungsformen sind teilweise schon aus früheren Zeiten vor der Reformierung bekannt, allerdings haben sie jetzt teilweise verheerende Auswirkungen auf den Architekten/Ingenieur. Entweder wird Honorar verschenkt oder es liegt eine mangelhafte Leistung bei Überschreitung der Toleranzen vor,  was zur Honorarkürzung und Schadensersatz führen kann.

- unstrukturierte, zusammenhanglose Kostenberechnungen auf Basis überzogener Mengen und Einheitspreise ohne weitere Zuordnung zum Entwurf
- Kostenberechnungen mit pauschaler Ausweisung des zu erwartenden möglichen Inflationsausgleichs und /oder Baukostensteigerungen
- Kostenberechnungen mit einem allgemeinen Zuschlag für zu erwartende Baunachträge
- Kostenberechnungen nach vertraglich vereinbarter DIN 276-1/2008-12, welche aber nicht alle Kostengruppen enthalten, weil der Architekt die Meinung vertritt, dass diese  Kostengruppen für ihn nicht interessant sind (z.B. KG 100, 200, 500, 600, 700)
- Gefälligkeitsberechnungen
- um Schwellenwerte einer EU-Ausschreibung nicht zu überschreiten
- um den Bauherrn die Anfangsfinanzierung zu sichern
- für politische Entscheidungshilfen
- um Aufträge zu akquirieren
- nach Kostenvorgabe des Auftraggebers infolge seiner Monopolstellung
- Kostenberechnungen aus Unwissenheit und dadurch falsche Zuordnung der Baukosten innerhalb der Kostengruppen der vertraglich vereinbarten DIN 276-1
- Kostenberechnungen auf Grundlage von Statistiken (z.B BKI - Werte) , welche keinen aktuellen Bezug zum Bauvorhaben haben
- Kostenberechnungen mit Scheinansätzen zur Erhöhung der anrechenbaren Kosten


(vertiefende Beispiele nur in der Vortragsreihe)

Kostenexplosionen durch Baunachträge


Korruptionsprävention durch Nachtragsmanagement


Architektenhaftung bei Baunachträgen


Bauzeitverschiebungen


Kostencontrolling

siehe dazu

Diese „Angstzuschläge“ sind derzeitig eine weitverbreitete Erscheinungsform bei der Kostenberechnung. Im Zeitpunkt der Erstellung der Kostenberechnung sind diese Erscheinungsformen vom Auftraggeber schwer zu erkennen, denn der Auftraggeber muss in dieser Phase eine Vertrauensbasis zum Architekten aufbauen können.

Obwohl den gerichtlichen Entscheidungen keine starren Kostentoleranzen für die Kostenberechnung zu entnehmen sind, stellt sich im Einzelfall die Frage, ob die Leistung des Architekten für den Auftraggeber brauchbar ist. Bei Abweichungen von über 20% wird man dies verneinen können. Starre Toleranzgrenzen gibt es sowieso nicht. Eine Auslegung im Einzelfall ist immer erforderlich. Werden die Abweichungen fahrlässig herbeigeführt, dann ist die Leistung mangelhaft und nach dem Leistungsstörungsrecht des BGB zu beurteilen. Dies auch dann, wenn die politischen Gremien davon sprechen, dass man gespart hat und die geplanten Steuermittel nicht in Anspruch genommen wurden. Der öffentliche Auftraggeber erleidet auch dann einen nicht hinnehmbaren Nachteil, wenn er auf die „Angstzuschläge“ des Architekten bei der Kostenberechnung noch Honorar vergütet.

Bei den Prüfungen wurden auch krasse Erscheinungsformen beim Verkehrsanlagenbau festgestellt. So hat ein Verkehrsanlagenplaner für den Neubau einer Straße eine Kostenberechnung von ca. 1 Mio € aufgestellt und sein Honorar berechnet. Die Kostenfeststellung nach Abschluss der Maßnahme betrug nur ca. 600.000 €. Ganz fatal war, dass die öffentliche Verwaltung die örtliche Bauüberwachung (ehemals § 57) zur verbindlich geregelten Grundleistung, entgegen der HOAI, erhoben und das Honoar an die Kostenberechnung gekoppelt hat. Der Verkehrsanlagenplaner hat also ein Honorar für eine Bauüberwachung bekommen, welche es eigentlich in der Höhe von 1 Mio € nicht gab.
Stellt sich die Frage, ob dies gesetzeskonform und vom Gesetzgeber so gewollt oder ob der Sachverhalt nach dem Leistungsstörungsrecht des BGB zu betrachten ist. Andererseits muss man auch die Frage stellen, aus welchem Grund die öffentliche Verwaltung solche Verträge schließt. Unwissenheit oder Gleichgültigkeit?
Prüfungen im Kanalbau oder Hochbau haben die unangemessenen und völlig überhöhten Kostenberechnungen (hierbei wird von Überhöhungen von >25% gesprochen) gerade in der geprüften öffentlichen Verwaltung aufgezeigt. So waren fehlerhafte überhöhte Mengenermittlungen und Nullpositionen in der Kostenberechnung bei einer Kanalbaumaßnahme an der Tagesordnung. Sicherlich sind solche Kostenberechnungen von Architekten/Ingenieuren eine mangelhafte Leistung und berechtigen nach dem Leistungsstörungsrecht des BGB zum Honorarabzug.

Gleichzeitig erschleichen sich die Architekten/Ingenieure teilweise bewusst einen ungerechtfertigten Honorarvorteil, wie das Beispiel aus der geprüften öffentlichen Verwaltung zeigt.

Von einer mangelhaften Planung wird man auch ausgehen können .

Weitere Beispiele aus erheblich überhöhten Kostenberechnungen von Architekten/Fachingenieure und wie man diese in der Praxis erkennen kann, bewerten wir in unseren Fachvorträgen.



Hier Beispiele aus unserer

Studie zu

Hochbau- und Haustechnikgewerken

(Erläuterungen in unserer Vortragsreihe)
Vortrag:
Die Kostenberechnung - Gelddruckmaschine für die Architekten/Ingenieure?
  (Auswertung von 10 Beispielen aus Hoch- Tief- und Ingenieurbau)

oder

"Wiederholende Grundleistungen - das vergessene Instrument bei Leistungsänderungen durch den Auftraggeber"

Bei Prüfungen in der öffentlichen Verwaltung wurden noch weitere Erscheinungsformen festgestellt. Kleine Architekten-/Ingenieurbüros unterschreiten ganz bewusst die Mindestsätze der HOAI um bei der "Angebotsaufforderung" durch die öffentlichen Verwaltung ein "preisgünstiges" Angebot abgeben zu können und so den Auftrag zu erhalten. Um dies dann auszugleichen, wird nach Auftragserteilung durch die öffentliche Verwaltung die Kostenberechnung völlig überhöht angesetzt. Teilweise so hoch, dass derzeitig bei den hohen Baupreisen die Zahlenwerte aus der Kostenberechnung nicht erreicht werden. Dadurch sollen die Mindestsatzunterschreitungen ausgeglichen werden.
Die öffentliche Verwaltung spricht dann von Einsparungen bei der Bauumsetzung.

Bei anderen Beispielen wurde aber auch festgestellt, dass berechtigte Honorarforderungen z.B. aus Zusatzleistungen nicht konsequent beim Auftraggeber eingefordert wurden oder man hat sich so zu Ungunsten und ohne Mitverantwortung des Auftraggebers in der Kostenberechnung verrechnet, dass Honorar und Leistung nicht mehr in einem gesunden Verhältnis stehen.
Bei einigen Architekten und Experten kann man in neuester Zeit von einer „fortgeschriebenen Kostenberechnung“ lesen, was anscheinend diese Fälle betrifft.
Der wichtigste Ansatz scheint hier die Kooperationspflicht der Vertragspartner hinsichtlich des von beiden Seiten gewollten Werkerfolges zu sein.

Einen Ansatzpunkt liefert die HOAI2009 in § 7 Abs. 5 HOAI2009 oder § 10 Abs. 1+2 HOAI2013 selber.

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.
(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.

Zwar verfügt der Absatz eine Anpassung der anrechenbaren Kosten, dies kann auch eine Verringerung bedeuten, allerdings wird jede Änderung auch eine Wiederholung von Grundleistungen zur Folge haben. Geht man nach der Systematik der HOAI davon aus, dass eine Baurealisierung nur auf Basis von bestätigten Ausführungsplänen oder geprüften statischen Berechnungen erfolgen kann und ändert der Auftraggeber genau die dort dargestellte in der Art, dass die Ausführungsplanung oder die Statik geändert werden muss, dann handelt es sich nicht um eine Fortschreibung der Planung sondern um eine Wiederholung.
Diese Wiederholung sollte dem Auftraggeber angezeigt werden um später eine Durchsetzung der Ansprüche zu gewährleisten.

Folgende fiktive Beispiele sollen die Erscheinung der „fortgeschriebene Kostenberechnung“ verdeutlichen.

1. Beispiel
Ein Gebäude soll  ausgebaut werden. Ein ungefähres Rahmenprogramm wird vom Auftraggeber vorgegeben. Die Architekten sowie die Fachingenieure erarbeiten die Lph 1-3 ab und legen die Kostenberechnung vor. Diese Kostenberechnung entspricht in der Höhe nicht den politischen Vorstellungen. Also werden die Planer aufgefordert, Umplanungen vorzunehmen. Technik wird verändert und Raumprogramme geändert. Neue Kostenberechnungen werden vorgelegt, welche als weiterentwickelte Kostenberechnungen bezeichnet werden und als Honorargrundlage dienen sollen.
Auf dieses Verfahren sollte sich der Architekt nicht einlassen. Er hat die geschuldete Leistung mit Vorlage der Kostenberechnung vertragsgerecht erbracht, soweit die Planungsleistungen auf Basis der Rahmenbedingungen beruhen. Ändert der Auftraggeber diese Rahmenbedingungen, weil man sich im Vorfeld nicht bewusst war was man eigentlich wollte, dann liegt der Sachverhalt des § 7 Abs. 5 HOAI vor. Aber nicht, weil die HOAI dies so aufzeigt (Preisrecht), sondern weil der Auftraggeber einen bestehenden Vertrag geändert hat. Die neue Leistung bedingt eine entsprechende Vergütung (§ 631 BGB). Um diesen neuen Leistungsumfang vertragsgerecht zu erbringen, müssen der Architekt und der Fachingenieur die Leistungsphasen teilweise neu erbringen. Im steht die entsprechende Vergütung zu, wobei § 8 Abs. 1 HOAI auch zu beachten ist.
Grundlage kann nur ein geändertes Vertragsverhältnis mit neuem geschuldetem Werkserfolg sein. Der Abschluss des geänderten Vertragsverhältnisses bildet die neue Kostenberechnung, was Basis der weiteren Honorarberechnung in den weiterführenden Leistungsphasen ist. Abrechnungsgrundlage bilden die neuen anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 1 HOAI.
Durch die Veranlassung des Auftraggebers wird ein bestehendes Vertragsverhältnis geändert, was eine Anpassung der Vergütung nach sich zieht. Es liegt in der Sphäre des Auftraggebers, wenn eine vorgelegte vertragsgerechte Planung nicht mehr seinen Möglichkeiten oder Vorstellungen entspricht. Der Auftraggeber ist hinreichend geschützt.

2.Beispiel
Bei einer größeren Maßnahmen wird nach umfangreicher Planung und statischer Berechnung die Leistung ausgeschrieben. Nebenangebote hat der Auftraggeber zugelassen. Alle größeren Schachtbauwerke sollen in monolithischer Bauweise erstellt werden.  Danach wurden die Ausführungs- und Detailpläne einschl. Statik und Prüfstatik erstellt und waren den Ausschreibungsunterlagen beigefügt. Die Nebenangebote sahen die Änderung dieser Schachtbauwerke als Fertigteil vor und sollten nicht nach Einheitspreisvertrag sondern pauschal abgerechnet werden. Der Auftraggeber beauftragte die Nebenangebote, weil sich die Gesamtkosten verringerten.
Hieraus ergeben sich gleich mehrere Fragen hinsichtlich der Vergütung der Ingenieure.
In keinem Fall kommt aber eine „fortgeschrittene Kostenberechnung“ zur Vergütung in der örtlichen Bauleitung oder sonstigen Leistungsphasen in Frage.
Der Statiker sowie der Prüfstatiker müssen die vorherigen Leistungsphasen wiederholen, weil die vorliegende Statik einschl. der Schal- und Bewehrungspläne für den Monolithbau jetzt für die Fertigteile nicht mehr brauchbar sind.
Der planende Ingenieur muss ebenfalls Teile von Leistungsphasen unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 1+2 HOAI wiederholen. Auch hier trifft zu, dass auf Veranlassung des Auftraggebers der bestehende Vertrag geändert wurde, was zwangsläufig zu einer geänderten Vergütung führt. Nicht erforderlich ist dafür, dass die Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erfolgt (so Kniffka/Koeble Kompendium des Baurechts 12. Teil Rn 344).
Es kann sogar zur Wiederholung aller bereits erbrachten Leistungsphasen kommen.
Unter Beachtung der Kooperationspflicht liegt es bei den Vertragspartnern, eine angemessene Vergütung unter Beachtung der HOAI schriftlich zu vereinbaren (§ 7 Abs, 5 HOAI).

Die andere Frage ist die prüffähige Abrechnung der wiederholenden Honorarleistung. Die weitverbreitete Abrechnung nach Stundenlohnhonorar kann nicht sachgerecht bzw. prüffähig sein. Richtig ist die Abrechnung nach den anrechenbaren Kosten und den vereinbarten Prozentsätzen aus den jeweiligen Leistungsphasen entsprechend der neuen Kostenberechnung. Nur diese Form kann den notwendigen Prüfungsinteressen  des Auftraggebers entsprechen. Das Honorar für Planungsänderungen ist deshalb im System nach HOAI abzurechnen (so Kniffka/Koeble Kompendium des Baurechts 12. Teil Rn 345).
Der Architekt tut sich kein Gefallen damit, wenn er bei Vertragsänderungen auf eine schriftliche Honorarvereinbarung (i.S.v. § 7 Abs. 5 HOAI) verzichtet und dubiose andere Honorarforderungen aufstellt (Frage der Prüfbarkeit der Forderung).

Eine weitere weitverbreitete Ansicht ist, bei Änderungsleistungen handelt es sich um Besondere Leistungen. Dies ist nach Ansicht des Verfassers falsch.
Grundleistungen werden nicht dadurch zu Besonderen Leistungen, dass sie wiederholt erbracht werden; die Einstufung als Grundleistung schließt vielmehr die Annahme von besonderen Leistungen aus (OLG Hamm BauR 1993, 633). Bei erneut zu erbringender Planungsleistung handelt es sich um erneute Grundleistungen, die unter den vertraglichen Voraussetzungen gesondert zu vergüten sind (BGH VII ZR 42/05).

Der Wechsel auf die im Beispiel angeführten Nebenangebote, weil dadurch erhebliche Kosten eingespart werden können, müssen vom Auftraggeber deutlich hinterfragt werden.  Der Architekt ist verpflichtet, eine wirtschaftliche Planung zu erstellen.
Ein Mangel eines Architektenwerkes kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird. Denn ein Vertrag über eine Planungsleistung ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll. Sowohl der Architekt als auch der Ingenieur haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte ihres Auftraggebers zu beachten. Dabei gibt es zwar keine Verpflichtung, in jeder Hinsicht dessen allgemeine Vermögensinteressen wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten "so kostengünstig wie möglich" zu bauen (BGH, Urteil vom 23. November 1972 - VII ZR 197/71, BGHZ 60, 1). Der Planer hat aber im Rahmen der Wahrnehmung seiner vertraglichen Pflichten auf die wirtschaftlichen Vorgaben und Belange des Bauherrn Rücksicht zu nehmen (BGH VII ZR 130/07).
Stellt sich bei der Vertragsauslegung heraus, dass die monolithische Ausführung nicht wirtschaftlich war und eine überdimensionierte Planung darstellt, so ist das Werk mangelhaft und die erneute Planung ist nicht als wiederholende Grundleistung zu betrachten sondern als Mangelbeseitigung. Dem Architekten steht keine gesonderte Vergütung zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche wären parallel zu prüfen.

Auf die politisch motivierten Kostenberechnungen wurde schon hingewiesen. Gerade bei Zuschussverfahren (Bund oder Land) kommt die öffentliche Verwaltung dabei stärker in einen Dissens, welcher am Ende sogar Straftatbestände hervorbringen kann. Die "Wahrheit" über Sinn oder Unsinn von Kostenberechnungen der externen Architekten kommt spätestens bei den öffentlichen Vergabeverfahren zum Vorschein. Dies haben Prüfungen von Vergabeverfahren im öffentlichen Bereich gezeigt.  Kostenberechnungen sind Grundlage im Zuschussverfahren bei Investitionen. Die meisten Investitionszuschüsse sind Festbetragszuschüsse.  Sind die Kostenberechnungen politisch zu niedrig, kann eine bezuschusste öffentliche Maßnahme schnell wegen fehlender Finanzierung aus dem Ruder laufen.

Der externe Architekt befindet sich somit in einem Dilemma. Werden bestimmte Schwellenwerte oder übliche Toleranzen bei der Kostenberechnung nicht eingehalten, ist seine Leistung mangelhaft, was zwangsläufig zu Honorarkürzung und Schadensersatz führt.

Fazit der Praxisbetrachtung:

Auch nach der Reformierung der HOAI und der Abkopplung der Baukosten vom Honorar zeichnen sich in der täglichen Praxis neue Erscheinungsformen bei der Kostenberechnung ab.
In vielen Fällen lagern die erfahrenen Architekten/Ingenieure die zu erwartenden Baukostensteigerungen, sei es aus Planungs- oder Ausschreibungsfehler oder Baupreissteigerungen bzw. vorhersehbaren Änderungen, einfach in die Kostenberechnung um. Sie erleiden dadurch keinen Nachteil im Verhältnis zur alten HOAI. Damit kann der Wille des Gesetzgebers oftmals verpuffen.
Für den Auftraggeber ist es aber im Stadium der Entwurfsplanung einschl. der Kostenberechnung besonders schwierig, die Richtigkeit der vorgelegten Kostenermittlungsart durch den Architekten/Ingenieur zu prüfen. Er kann nur auf die Richtigkeit vertrauen.
Treten dann gravierende Abweichungen bei den Baukosten in der Bauausführung auf, dies ohne Mitverschulden des Auftraggebers, sollte man auf die Grundsätze des Leistungsstörungsrechtes des BGB zurück greifen. Erst dadurch erhält man die Basis, um die „Angstzuschläge“ des Architekten/Ingenieur nicht auch noch honorieren zu müssen.

Allerdings muss immer darauf hingewiesen werden, dass die HOAI Preisrecht ist und kein Vertragsrecht. Im Architektenvertrag sind deshalb die vertraglich geschuldeten Leistung, z.B. die Kostenermittlungsarten, Baukostenobergrenzen oder Baukostengarantien, eindeutig und bestimmt zu vereinbaren. Allzu oft liegen hier die Schwächen in der Vertragsgestaltung, was später im Streitfall zu Auslegungsproblemen führt.

Die Architekten/Ingenieure können sich diesen Rechtsstreitigkeiten nur durch eine transparente und nachvollziehbare Kostenberechnung entziehen. Der Weg von der Entwurfsplanung bis zur Bauabnahme kann in vielen Fällen weit und steinig sein. Die Dokumentation der Kostenentwicklung während der Projektphasen gegenüber dem Auftraggeber kann ein wirksames Mittel sein. Es entspricht der Hinweis- und Beratungspflicht des Architekten, wenn er kostenrelevante Punkte wie Baugrundveränderungen, Änderungswünsche des Bauherrn oder sonstige Ereignisse aufgreift und dem Auftraggeber anzeigt. Nicht nur, dass der § 7 Abs. 5 HOAI2009 greifen kann, sondern er verbessert seine Stellung bei rechtlichen Auseinandersetzungen erheblich.
Dazu ist aber auch notwendig, dass mehr Wert in die richtige Erstellung der Kostenberechnung  gelegt wird und sich die Architekten nicht von politisch motivierten Denkansätze in der öffentlichen Verwaltung leiten lassen.
Wünschenswert wäre auch, dass die Landesrechnungshöfe und Aufsichtsbehörden verstärkt sich dieser Problematik annehmen würden.

(Die Ausführungen sind die persönlichen Auffassungen des Verfassers und stellen keine bautechnische oder rechtliche Beratung dar)
Büroadresse

Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen
Tel.: 06344 / 9263231

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