anrechenbare Kosten - Projektmanagement, Nachtragsmanagement

Uwe Besecke
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Dipl. Bauingenieur + Wirtschaftsjurist LL.M
Berater * Coach
Uwe Besecke
Berater * Coach
Berater * Coach
Direkt zum Seiteninhalt

anrechenbare Kosten

Planungsleistung

Die anrechenbaren Kosten bei der Honorarrechnung

Für die anrechenbaren Kosten sieht die HOAI komplizierte Einzelregelungen nach den jeweiligen Leistungsbildern vor.

Maßgebend für die Honorarrechnung sind neben der vertraglich vereinbarten Honorarzone und den Leistungsphasen die anrechenbaren Kosten für das Objekt. Diese sind prüffähig entsprechend den Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers aufzustellen (BGH VII ZR 288/02).

Dabei ist zu beachten, dass die maßgeblichen anrechenbaren Kosten durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt werden (BGH VII ZR 362/01).

Besonders bei Zuschussmaßnahmen der öffentlichen Verwaltung ist nachfolgender Grundsatz zu beachten.

Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam (BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 314/13).


Die Systematik der HOAI und die Preisbegrenzungsfunktion dieser Vorschrift sowie die Regelung der Mindest- und Höchstsätze setzen voraus, dass die anrechenbaren Kosten durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt werden (BGH VII ZR 379/97). Eine Vergütungsvereinbarung, die vorsieht, dass zu den anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes Kosten eines Objektes der Berechnung des Honorars zugrunde gelegt werden sollen, das nicht Gegenstand des Auftrages ist, ist unwirksam (Leitsatz BGH VII ZR 379/97). Grundsätzlich gilt die vom Architekten/Ingenieur am Schluss der Leistungsphase 3 erstellte - nicht fortzuschreibende - Kostenberechnung als maßgebend.
Sofern der Architekt im Zusammenhang mit Nachträgen erneute Grundleistungen erbringen muss, steht ihm jedoch gegebenenfalls ein weiteres Honorar hierfür zu (BGH, Urteil vom 5. August 2010 - VII ZR 14/09).

Noch allzu oft wird selbst bei Honorargütestellen der Fehler unternommen, von der HOAI auf den Vertragsgegenstand zu schließen. In diesem Zusammenhang kann immer nur darauf hingewiesen werden, dass die HOAI Preisrecht und kein Vertragsrecht ist. Entscheidend für die Bildung der anrechenbaren Kosten ist somit die Leistungsbestimmung aus dem geschlossenen Werkvertrag.

Ist die Leistung durch den Vertrag bestimmt, so sind die anrechenbaren Kosten allein und nur dort zu ermitteln, wo es sich um die Ermittlung der Honorare nach den Vorschriften der HOAI handelt. Dabei sind die unterschiedlichen Leistungsbilder, welche die HOAI vor gibt zu beachten. Entsprechend dieser Leistungsbilder sind die dazugehörigen anrechenbaren Kosten zu ermitteln. Diese anrechenbaren Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen (§ 4 Abs. 1 HOAI). Sie können auch ortsübliche Preise sein (§ 4 Abs. 2 HOAI).
Auf einzelne Leistungsbilder soll gesondert eingegangen werden.

Die anrechenbaren Kosten als Grundlage des Honorars bei Gebäude und raumbildenden Ausbauten richten sich nach § 32 HOAI. Sehr allgemein wird auf die Kosten der Baukonstruktion und auf die prozentuelle Aufteilung der Kosten für Technische Anlagen verwiesen. Was sind dabei Kosten der Baukonstruktion. Die amtliche Begründung zur HOAI2009 führt aus, dass der Gesetzgeber dabei die Kostengruppe 300 der DIN 276 versteht. Kosten der Technischen Anlagen sind die Kosten aus der Kostengruppe 400 der DIN 276, welche nur bedingt anrechenbar sind.

Die sonstigen anrechenbaren Kosten setzen sich aus den Kosten in Absatz 1 und 3 des § 32 HOAI abzüglich der Kosten für Technische Anlagen zusammen.

Zwangsläufig stellt sich die Frage, ob auch die Kostengruppen 100, 200 und 600 der Din 276-1 automatisch anrechenbare Kosten bei Gebäuden und raumbildende Ausbauten sind. Dies muss im ersten Zusammenhang verneint werden. Sie sind gemäß § 32 Abs. 3 erst einmal nicht automatisch anrechenbare Kosten. Grundlage bildet dabei die vertraglichen Vereinbarungen im geschlossenen Werkvertrag (HOAI ist nur Preisrecht). Dabei hat der Architekt auch eine Beratungs- und Hinweispflicht und muss den Sachverhalt des § 32 Abs. 3 HOAI gegenüber dem Auftraggeber aufklären. Er muss den Auftraggeber darüber aufklären, dass die Kosten aus KG 100/200 und 600 der DIN 276 nur dann anrechenbar sind, wenn dies auch vertraglich als Leistung so vereinbart wurde. Die Leistung einfach ausführen und um dann die anrechenbaren Kosten bei der Honorarberechnung zu verwenden, wird nicht ausreichend sein, weil die vertragliche Beauftragung fehlt. Nur die beauftragte Leistung wird zwangsläufig eine entsprechend Vergütung nach sich ziehen.

Sind die Kostengruppen entsprechend der Leistung vertraglich beauftragt, so sind diese voll beim Honorar anrechenbar.

Allerdings, gerade bei Möbel/Ausstattungen ist aber § 11 HOAI zu beachten. Sollen Möbel und Ausstattungen geplant, beschafft oder die Ausführung und Einbau fachlich überwacht werden, so ist man schnell im Bereich des raumbildenden Ausbaus als eigenständiges Leistungsbild. Noch komplizierter wird es, wenn z.B. eine Schule umgebaut werden soll und mit neuen beweglichen Ausrüstungsgegenständen ausgestattet wird. Gibt die Schulbehörde die Ausrüstungsgegenstände vor und der Architekt fertigt ausschließlich die Leistungsverzeichnisse für das VOL-Vergabeverfahren an, dann wird man eher von einer Art der Beschaffung sprechen können.

Beplant der Architekt aber den Raum mit den Ausstattungsgegenständen, schreibt diese aus und überwacht den Einbau, dann können die Grundvoraussetzungen für das eigenständige Leistungsbild des raumbildenden Ausbaus vorliegen.

Kommt noch ein möglicher Erschwerniszuschlag ins Spiel, wird es immer notwendiger eine entsprechende vertragliche Regelung zu den anrechenbaren Kosten zu treffen. Nur mit dieser vertraglichen Vereinbarung können spätere Unstimmigkeiten verhindert werden. So ein späterer Streitfall könnte entstehen, wenn z.B. ein Umbauzuschlag auf neue Möbel vom Architekt angesetzt wird.



(Anmerkungen: Der Beitrag stellt die persönliche Ansicht des Verfassers dar und ist keine rechtliche oder bautechnische Beratung)

Büroadresse

Uwe Besecke
Speyerer Str. 32
67376 Harthausen
Tel.: 06344 / 9263231

www.Facebook.com/Bauplanung.Statik/
Gruppe "Schulung Nachtragsmanagment"
Zurück zum Seiteninhalt